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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 3369/14 E EFG 2016 S. 1781 Nr. 21

Gesetze: EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1, EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 9

Abgeltungssteuer: Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen aus der Gewährung von Gesellschafterdarlehen nach § 32d Abs. 2 EStG – Erzielung begünstigter Kapitalerträge bei Forderungsverzicht gegen Besserungsschein – Irrtum über die Erforderlichkeit der Option zur Anwendung des progressiven Tarifs

Leitsatz

  1. Für die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG auf Werbungskostenüberschüsse fehlt es an der Erzielung begünstigter Kapitalerträge, wenn ein Gesellschafter gegenüber der darlehensnehmenden GmbH gegen Besserungsschein auf das Darlehen sowie die Zinsansprüche verzichtet hat.

  2. Die abstrakte Möglichkeit einer Einkünfteerzielung nach Eintritt der auflösenden Bedingung in der Zukunft reicht hierfür nicht aus.

  3. Der Antrag auf Anwendung des progressiven Tarifs für Erträge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft muss auch dann nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gestellt werden, wenn der Steuerpflichtige irrtümlich davon ausgeht, dass bereits eine andere Ausnahmevorschrift des § 32d Abs. 2 EStG greift.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 8 Nr. 24
DStRE 2017 S. 1036 Nr. 17
EFG 2016 S. 1781 Nr. 21
GmbH-StB 2017 S. 25 Nr. 1
KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2016 S. 3577
Ubg 2017 S. 603 Nr. 10
NAAAF-84541

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 24.05.2016 - 13 K 3369/14 E

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