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BFH 10.06.2015 I R 79/13, StuB 20/2016 S. 797

Einkommensteuer | Verrechnung der erstatteten lediglich begrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mit den ab 2010 unbegrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen

Die gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab 2010 unbeschränkt abziehbaren Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge müssen auch dann vorrangig mit den im selben Veranlagungszeitraum erstatteten Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung verrechnet werden, wenn diese im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt steuerlich abziehbar waren (Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a, § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG).

Praxishinweise

Mit Entscheidung vom - 2 BvL 1/06 NWB AAAAC-75760 hatte das BVerfG den Gesetzgeber zu einer höheren steuerlichen Abziehbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge verpflichtet. Dem kam der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom (BGBl 2009 I S. 1959) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 durch eine Neufassung von § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a EStG n...

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