Reform Radar - Freitag, 23.12.2016

"BEPS-Umsetzungsgesetz 1" - Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen

(Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen)

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Aktueller Stand:

  • : Gesetz im BGBl I 2016 S. 3000 verkündet

  • : Bundesrat stimmt Gesetz zu

  • : 2./3. Lesung Bundestag

  • : Öffentliche Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages

  • : Bundesrat nimmt zum Regierungsentwurf Stellung

  • : 1. Lesung Bundestag

  • : Bundesregierung beschließt Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen

  • : BMF veröffentlicht Referentenentwurf

Hintergrund: Mit der Veröffentlichung der Ergebnisse des Projekts gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung ("Base Erosion and Profit Shifting" - BEPS) hat die OECD im Auftrag der G20-Staaten konkret umsetzbare Empfehlungen vorgelegt, die geeignet sind, bestehende Defizite des internationalen Steuerrechts auszuräumen.

Damit reagiert die Staatengemeinschaft in einem breiten internationalen Konsens auf die Beobachtung der vergangenen Jahre, wonach multinationale Unternehmen im Vergleich zu vorwiegend national tätigen Unternehmen durch Ausnutzung unterschiedlicher Steuersysteme in zunehmendem Maße ihre Steuerlast auf ein Minimum senken.

Die Ergebnisse des BEPS-Projekts zielen deshalb darauf ab, Informationsdefizite der Steuerverwaltungen abzubauen, Ausmaß und Ort der Besteuerung stärker an die tatsächliche wirtschaftliche Substanz zu knüpfen, die Kohärenz der einzelnen nationalen Steuersysteme der Staaten zu erhöhen und unfairen Steuerwettbewerb einzudämmen.

Hauptanliegen des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen ist die Umsetzung der OECD-Empfehlungen zur Stärkung der Transparenz sowie zugleich die Umsetzung von Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie. Zudem sollen weitere steuerliche Regelungen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten geändert werden, um Besteuerungsrechte der Bundesrepublik Deutschland besser wahrnehmen zu können.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs:

  • Anpassung des EU-Amtshilfegesetzes hinsichtlich des internationalen automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen an die europäischen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission. Die in diesem Gesetz verwendete Terminologie für den Bereich der Verrechnungspreise übernimmt die Terminologie aus der EU-Amtshilferichtlinie und gilt dementsprechend ausschließlich für den Bereich des EU-Amtshilfegesetzes.

  • Umsetzung der G20/OECD-Empfehlung hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten im Bereich der Verrechnungspreise zur Erstellung von Stammdokumentation, länderspezifischer, unternehmensbezogener Dokumentation sowie der Erstellung und Mitteilung von länderbezogenen Berichten für multinational tätige Unternehmen in der Abgabenordnung.

  • Anpassung des EU-Amtshilfegesetzes hinsichtlich der Erstellung länderbezogener Berichte für multinational tätige Unternehmen einschließlich der Einführung der von der Richtlinie geforderten Verpflichtung an eine einbezogene inländische Gesellschaft, anstelle einer ausländischen Konzernobergesellschaft einen länderbezogenen Bericht zu erstellen, sofern der länderbezogene Bericht der betreffenden ausländischen Konzernobergesellschaft nicht übermittelt wird (sog. secondary mechanism).

  • Anpassungen von Einkommensteuergesetz und Außensteuergesetz, um Unsicherheiten in der Auslegung und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen zu beseitigen (bei § 50d Absatz 9 EStG und § 1 AStG).

  • Ermächtigung des BMF zum Erlass einer Rechtsverordnung, um die in einer Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene „Notifikationsklausel“, die einen Übergang von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode für bestimmte Einkünfte ermöglicht, anzuwenden, sowie um die in zahlreichen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene Kassenstaatsklausel in Konstellationen, in denen die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform erfolgt, anwenden zu können.

  • Regelung einer sechsjährigen Aufbewahrungsfrist in § 8 Absatz 9 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung.

  • Erstreckung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes auf Vorgaben aus Verträgen der Europäischen Union mit Drittstaaten zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom ).

  • Schließung von Besteuerungslücken durch Einfügung eines § 7a GewStG, der ermöglicht, dass die Gewinnerhöhung nach § 8b Absatz 5 KStG bei der Gewerbeertragsermittlung im Organkreis auch bezogen auf Dividenden der Organgesellschaft vorgenommen werden kann.

  • Schließung von Besteuerungslücken durch Änderung der §§ 7 und 9 GewStG, damit Hinzurechnungsbeträge im Sinne des AStG durchgängig der Gewerbesteuer unterliegen.

  • Änderung der Voraussetzungen für die Anwendung von § 3 Nummer 40 Satz 3 EStG und des § 8b Absatz 7 KStG zur Bekämpfung von Steuergestaltungen.

Quelle: BT-Drucks. 18/9536 (Stand: ).

Darüber hinaus hat der Finanzausschuss am folgende Änderungen am Gesetzentwurf empfohlen:

Hinweis:

Einzelheiten zur Höhe der neuen Tarifeckwerte, dem Kindergeld und den Freibeträgen können Sie unserer NWB-Nachricht v. 12.10.2016, Gesetzgebung | Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag (BMF) entnehmen.

Mit dem neuen 50j EStG soll dem sogenannten Cum/Cum treaty shopping entgegengewirkt werden. Der Begriff Cum/Cum treaty shopping beschreibt Fälle, in denen sich ein im Inland oder im Ausland ansässiger Empfänger einer aus Deutschland fließenden Dividende mittels einer künstlichen Gestaltung einen niedrigeren DBA-Quellensteuersatz verschafft, auf den er ohne diese Gestaltung keinen Anspruch hätte.

Eine gänzliche beziehungsweise teilweise Entlastung von der Quellensteuer ist bereits aufgrund der abkommensrechtlichen Voraussetzungen zu versagen, wenn der Antragsteller nicht der Nutzungsberechtigte ist. Dies wird durch die Missbrauchsverhinderungsregelung des § 50j EStG ergänzt. Die Regelung soll eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen gesetzlich entgegen wirken.

Die Regelung des § 50j EStG ist so ausgestaltet, dass sie sich auf die risikobehafteten und fiskalisch relevanten Fälle konzentriert. Soweit möglich, wird eine Parallelität zur Regelung des § 36a EStG verfolgt.

Quelle: Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 18/10506

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Fundstelle(n):
NWB AAAAF-84379