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BFuP Nr. 5 vom Seite 474

Sonderbetriebsvermögen II und § 50d Abs. 10 EStG – Treaty Override oder überschießender Wortlaut?

Tobias Hagemann, M.Sc., LL.M., Frankfurt (Oder)

Das deutsche Mitunternehmerkonzept erweist sich bei grenzüberschreitenden Personengesellschaftsstrukturen regelmäßig als „Stolperstein”. Die Rechtsprechung des BFH und die Verwaltungspraxis standen sich über Dekaden entgegen. Schließlich mündete die Rechtsprechung in ein Nichtanwendungsgesetz: § 50d Abs. 10 EStG. Nachdem der BFH die Zuordnung der Sondervergütungen zur Personengesellschaft weiterhin negierte, erfolgte eine deutliche Erweiterung der Vorschrift. Wenngleich dem Gesetzgeber nunmehr die Erreichung seiner Ziele attestiert wird, sind durch die Ausweitung der Vorschrift neue Probleme aufgetreten. Die Neuregelung erfasst nunmehr z. B. auch Erträge und Aufwendungen aus dem Sonderbetriebsvermögen (§ 50d Abs. 10 Satz 2 EStG). Der vorliegende Beitrag zeigt auf, dass sich diese Regelungserweiterung – entgegen der überwiegenden Auffassung im Schrifttum – nicht auf Erträge und Aufwendungen aus dem Sonderbetriebsvermögen II erstreckt.

1 Einführung

1.1 Problemstellung

In seiner ursprünglichen Form (JStG 2009) erfasste § 50d Abs. 10 EStG lediglich Sondervergütungen, jedoch keinerlei Sonderbetriebsvermögen (SonderBV) und mithin auch kein SonderBV II. Nach der Neufassung von § 50d Abs. 10 EStG (AmtshilfeRLUmsG) gilt die in Satz 1 angeordnete Umqualifizierung in abkom...

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