Bernhard Schmitz, Petra Lorey, Richard Harder

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

2. Aufl. 2016

ISBN der Online-Version: 978-3-482-62662-3
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-64602-7

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Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer (2. Auflage)

XI. Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a127 WPO)

1. Die Bedeutung der Berufsgerichtsbarkeit

Die Berufsgerichte waren bis zum Inkrafttreten des APAReG am für die Ahndung von schweren Berufspflichtverletzungen zuständig. Ein berufsgerichtliches Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet. Die WPK hatte nur bei leichten Verstößen das Recht zur Rüge und zur Verhängung von Geldbußen. Ähnlich verhält es sich noch jetzt in der Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater (§§ 89 ff. StBerG).

Diese Regelung hat sich für den Berufsstand der WP durch das APAReG grundlegend geändert. Die Ahndung von Berufspflichtverletzungen liegt jetzt allein in der Zuständigkeit der WPK und der APAS. Die Berufsgerichtsbarkeit hat nur noch die Aufgabe, die Entscheidungen der WPK und der APAS zu überprüfen. Das ist, was den Verfahrensweg betrifft, vergleichbar mit der Tätigkeit der Verwaltungs- und Finanzgerichte, die die Verwaltungsakte bzw. die Steuerbescheide der Behörden nach Klagerhebung der Betroffenen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen.

2. Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung (§ 71a WPO)

Wird der Einspruch gegen die berufsaufsichtliche Maßnahme, die Untersagungsverfügung oder das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot nach von der WPK oder der APAS zurückgewiesen, kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach der Zustellung die berufsgerichtliche Entscheidung beantragen (

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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