BGH Beschluss v. - IV ZR 370/13

Zusatzversorgungskasse für Angestellte des öffentlichen Dienstes in Thüringen: Aufklärungspflichten einer Zusatzversorgungskasse hinsichtlich der Beantragung der Zusatzrente nach Kenntnis vom Bezug einer gesetzlichen Rente

Gesetze: § 6 VVG vom , § 280 Abs 1 BGB

Instanzenzug: Az: 4 U 277/13 Urteilvorgehend LG Mühlhausen Az: 3 O 526/12

Gründe

1I. Die Klägerin, die bis Dezember 2004 bei der A. T. beschäftigt war, ist bei der Beklagten, einer Zusatzversorgungskasse für Angestellte des öffentlichen Dienstes, versichert. Sie fordert die Nachzahlung monatlicher Zusatzrente wegen Erwerbsminderung für die Zeit von Mai 2004 bis einschließlich Juni 2009 in Höhe von insgesamt 18.996,96 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

2§ 31 Satz 1 der Satzung der Beklagten (im Folgenden ZVKThS) bestimmt unter anderem, dass der Versicherungsfall  und damit auch der Anspruch auf eine Zusatzrente wegen Erwerbsminderung (vgl. § 30 Buchst. b ZVKThS) - grundsätzlich am Ersten des Monats eintritt, von dem an der Anspruch einer versicherten Person auf gesetzliche Rente wegen teilweiser oder vollständiger Erwerbsminderung besteht.

3Rentenleistungen erbringt die Beklagte nach § 45 Abs. 1 Satz 1 ZVKThS allerdings nur auf Antrag. Dazu bestimmt § 52 ZVKThS ("Ausschlussfristen"):

"(1) Der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Kasse eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Dem Antrag steht eine Mitteilung des Berechtigten gleich, die zu einem höheren Anspruch führt. …

(4) Diese Vorschrift gilt nicht für die freiwillige Versicherung."

4Die Klägerin ist voll erwerbsunfähig und bezieht deswegen seit dem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Dezember 2004 endete ihr Beschäftigungsverhältnis bei der . Aus diesem Anlass kam es im selben Monat zu mehreren Telefongesprächen der Klägerin mit Mitarbeitern der Beklagten, die den Fortgang des Versicherungsverhältnisses zum Gegenstand hatten. Unstreitig wies die Klägerin bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass sie bereits eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente beziehe. Die Klägerin wurde nicht darauf hingewiesen, dass sie deshalb auch eine Zusatzrente wegen Erwerbsminderung beantragen könne. Ihr wurde vielmehr geraten, die Zusatzversicherung als freiwillige Versicherung fortzuführen. Unter dem übermittelte die Klägerin der Beklagten einen "Kurzbrief", in dem es auszugsweise heißt:

"… wie telefonisch vereinbart, sende ich Ihnen den unterschriebenen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung zu. Aufgrund der Änderung der persönlichen Verhältnisse (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) möchte ich zunächst mtl. 25,00 € zahlen und evtl. später aufstocken. …"

5Erst in einem Schreiben an die Beklagte vom bat die Klägerin unter Hinweis auf die ihr gewährte gesetzliche Rente um "Prüfung des Versicherungsfalles". Dieses Schreiben behandelte die Beklagte als Antrag auf Rentenleistungen und stellte mit Schreiben vom fest, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Zusatzrente wegen Erwerbsminderung seien seit dem erfüllt. Nachfolgend bewilligte die Beklagte diese Rente unter Hinweis auf die in § 52 ZVKThS geregelte zweijährige Ausschlussfrist aber erst für die Zeit ab dem .

6Die Klägerin meint, schon ihr oben zitierter Kurzbrief vom habe konkludent den Antrag auf rückwirkende Rentenbewilligung ab dem enthalten, weshalb die Beklagte die Rentenzahlungen auch für die Zeit von Mai 2004 bis Juni 2009 schulde.

7Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben.

8II. Seiner Auffassung nach enthielt der Kurzbrief der Klägerin vom zwar keinen fristwahrenden Antrag auf Rentenbewilligung im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 ZVKThS, weil ein Rentenbegehren darin nicht zum Ausdruck komme, der Kurzbrief enthalte mit seinem Verweis auf die durch "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit" geänderten persönlichen Verhältnisse aber eine dem Rentenantrag gleichgestellte Mitteilung, die zu einem höheren Anspruch führe (§ 52 Abs. 1 Satz 2 ZVKThS). Sowohl die teleologische als auch die an den Interessen der Vertragsparteien orientierte Auslegung der Ausschlussfristklausel ergebe, dass § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVKThS auch auf Mitteilungen über Umstände anzuwenden sei, die nicht lediglich zur Erhöhung eines bereits bestehenden Rentenanspruches führten, sondern einen solchen Anspruch erst begründeten. Wolle man dem nicht folgen, könne sich die Versicherte jedenfalls auf die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB berufen.

9Wegen dieser Auslegung hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

10III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind indes nicht gegeben, und die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

111. Die vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich und höchstrichterlich ungeklärt angesehene Frage der Auslegung von § 52 Abs. 1 ZVKThS stellt sich im Streitfall deshalb nicht, weil die Beklagte sich auf die dort geregelte zweijährige Ausschlussfrist schon infolge unzureichender Beratung der Klägerin nicht berufen kann. Denn die Klägerin hat, wie sie in den Vorinstanzen zutreffend geltend gemacht hat, gegen die Beklagte infolge falscher Beratung einen Schadensersatzanspruch, kraft dessen sie so zu stellen ist, als sei sie im Dezember 2004 auf die Möglichkeit hingewiesen worden, einen Antrag auf eine Zusatzrente wegen Erwerbsminderung zu stellen und habe sich beratungskonform verhalten.

12a) Auch wenn im Dezember 2004, als sich die Klägerin infolge der Beendigung ihrer Tätigkeit bei der unstreitig mit dem Wunsch an die Beklagte wandte, sich hinsichtlich der Fortführung ihrer Zusatzversorgung beraten zu lassen, § 6 VVG in der Fassung vom (VVG n.F.) noch nicht in Kraft getreten war und die Frage einer Hinweis- und Beratungspflicht der Beklagten deshalb nach der früheren Rechtslage zu beurteilen ist, ist der Beklagten die Verletzung einer aus § 280 Abs. 1 BGB abzuleitenden Hinweis- und Beratungspflicht vorzuwerfen.

13Es bestand schon vor Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass den Versicherer solche Pflichten treffen, wenn für ihn erkennbar wird, dass der Versicherungsnehmer einer Belehrung bedarf, weil er über einen für ihn wesentlichen Vertragspunkt  etwa die Reichweite des bestehenden Versicherungsschutzes  irrige Vorstellungen hat. Einem sich daraus ergebenden Aufklärungsbedürfnis durfte sich der Versicherer auch nach der früheren Rechtslage nicht verschließen (Senatsurteil vom - IV ZR 86/04, r+s 2005, 455 unter II 3 m.w.N.).

14Folge einer Verletzung von Hinweis- und Beratungspflichten während des laufenden Versicherungsvertrages kann ein Schadensersatzanspruch des falsch beratenen Versicherungsnehmers oder  bei Versicherung für fremde Rechnung  auch des Versicherten aus positiver Vertragsverletzung sein (vgl. dazu , BGHZ 108, 200 unter II 2 b, bb [juris Rn. 17]), der darauf gerichtet ist, den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß beraten worden wäre, wobei in diesem Fall für den Versicherungsnehmer im Weiteren die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens streitet (vgl. dazu , BGHZ 193, 193 Rn. 36 m.w.N.).

15b) Hier hat die Klägerin unstreitig sowohl während der Telefongespräche mit Mitarbeitern der Beklagten im Dezember 2004 als auch in ihrem danach an diese Mitarbeiter gerichteten "Kurzbrief" vom darauf hingewiesen, dass sie bereits eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog. Wegen des von der Klägerin geäußerten Wunsches, die Zusatzversicherung als freiwillige Versicherung mit einer entsprechend ihren geänderten Einkommensverhältnissen auf 25 € verringerten Monatsprämie fortzuführen, musste sich den mit den Satzungsbedingungen der Zusatzversicherung vertrauten Mitarbeitern der Beklagten aufdrängen, dass die Klägerin nicht im Blick hatte, dass infolge der Bewilligung der gesetzlichen Rente auch in der Zusatzversicherung der Versicherungsfall eingetreten war und sie deshalb  anstatt weiterhin Versicherungsprämien zu zahlen - einen Rentenantrag hätte stellen können. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, sie sei seinerzeit irrig von der Annahme ausgegangen, Versicherungsfall in der Zusatzversorgung sei allein das Erreichen der Altersgrenze und die deswegen bewilligte gesetzliche Rente, hat sich die Beklagte diesen Vortrag zu eigen gemacht. Soweit die Klägerin weiter vorbringt, ihr sei erklärt worden, Erwerbsunfähigkeit sei vom Versicherungsschutz nicht erfasst, hat die Beklagte auch dem nicht widersprochen, sondern ihre Verteidigung darauf beschränkt, unter Hinweis auf die Entscheidung des , juris Rn. 12) ihre Hinweispflicht aus Rechtsgründen in Abrede zu stellen.

16c) Diese auch vom Landgericht zur Verneinung einer Hinweispflicht herangezogene Entscheidung befasst sich allerdings nur mit der Frage, ob es Zusatzversorgungsträgern allgemein zugemutet werden kann, jeden einzelnen Versicherten über seine Leistungsansprüche zu belehren. Insoweit hat das Landgericht Karlsruhe (aaO) angenommen, eine so weitgehende Hinweispflicht überschreite in Anbetracht der großen Zahl von Versicherten das Maß des Zumutbaren, weil einem unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand die Möglichkeit der Versicherten gegenüber stünde, sich mit ausdrücklichen Fragen an den Versicherer zu wenden.

17Im Streitfall geht es nicht darum, den Versicherer zur regelmäßigen Überprüfung seiner Leistungspflicht mittels wiederholter Sichtung aller Bestandsdaten und entsprechender Belehrung der jeweiligen Versicherten ohne Anlass anzuhalten, sondern lediglich um die Hinweispflicht aus Anlass einer von der Versicherten nachgesuchten Beratung. Mithin wird der Beklagten nicht abverlangt, ihren gesamten Bestand an Versicherten regelmäßig darauf zu überprüfen, inwieweit bereits Versicherungsfälle eingetreten sind. Vielmehr leitet sich ihre Pflicht, die Klägerin auf die Möglichkeit eines Antrages auf Erwerbsunfähigkeitsrente hinzuweisen, allein aus der ihr von der Klägerin im Rahmen ihres Beratungsersuchens gegebenen Information über den bereits laufenden Bezug der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente und der ersichtlichen Unkenntnis der Klägerin über den daraus folgenden Eintritt des Versicherungsfalles "Rente wegen Erwerbsminderung" ab. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand ist mit der Forderung nach einer solchen anlassbezogenen Beratung nicht verbunden. Vielmehr hätten die Mitarbeiter der Beklagten allein aufgrund ihrer Vertrautheit mit den Satzungsbestimmungen die Klägerin darauf hinweisen können und müssen, dass sie infolge des Bezuges der gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung anstelle der Fortführung des Versicherungsverhältnisses als freiwillige Versicherung bereits im Dezember 2004 einen Antrag auf Zusatzrente hätte stellen können und sich eine rechtzeitige Antragstellung gerade auch wegen der in § 52 Abs. 1 ZVKThS geregelten Ausschlussfrist empfahl. Ein vernünftiger Versicherter in der Situation der Klägerin hätte nach einer solchen Belehrung zeitnah einen entsprechenden Rentenantrag gestellt.

18d) Hat die Beklagte die Klägerin nach allem so zu stellen, als hätte sie bereits im Dezember 2004 ihre dargelegte Hinweispflicht erfüllt und als hätte sich die Klägerin danach beratungsgerecht verhalten und zeitnah einen Rentenantrag gestellt, so erweist sich  worauf die Klägerin in ihrem im Berufungsverfahren gestellten Prozesskostenhilfegesuch zu Recht hingewiesen hat - ihre Berufung auf die Ausschlussfrist des § 52 Abs. 1 ZVKThS als treuwidrig, denn sie berühmt sich einer Rechtsstellung, an der sie aus den dargelegten Gründen des Schadensersatzes nicht festhalten darf.

192. Inwieweit auch die Regelung des § 52 Abs. 4 ZVKThS der Berufung der Beklagten auf § 52 Abs. 1 ZVKThS entgegensteht, weil die Klägerin ihre Zusatzversorgung jedenfalls mit Wirkung ab Dezember 2004 als freiwillige Versicherung fortgeführt hat, bedarf keiner Entscheidung.

203. Die Revision der Beklagten hat aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.

Mayen                             Felsch                             Harsdorf-Gebhardt

              Dr. Karczewski                  Dr. Bußmann

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:070916BIVZR370.13.0

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 15 Nr. 46
YAAAF-83548