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Kontierungslexikon vom

Glücksspielumsätze

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Die Besteuerung von Glücksspielumsätzen stand in der Vergangenheit im Fokus des EuGH und der deutschen Rechtsprechung. Erst das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom sorgte für eine einheitliche Betrachtungsweise, da nunmehr Umsätze in öffentlichen Spielbanken und Umsätze aus Geldspielgeräten insgesamt umsatzsteuerpflichtig sind.

Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtsentwicklung der Besteuerungsgrundsätze von Glücksspielumsätzen und gibt anhand eines Buchungsbeispiels Hinweise zur zutreffenden Verbuchung.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1000
Kasse
1010
Nebenkasse „Röhrenbestand“ Automaten
1570
Abziehbare Vorsteuer
1576
Abziehbare Vorsteuer 19 %
1776
Umsatzsteuer 19 %
4760
Verkaufsprovision
8196
Erlöse aus Geldspielautomaten 19 % USt

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1400
Abziehbare Vorsteuer
1406
Abziehbare Vorsteuer 19 %
1600
Kasse
1601
Nebenkasse „Röhrenbestand“ Automaten
3806
Umsatzsteuer 19 %
4186
Erlöse aus Geldspielautomaten 19 % USt
6770
Verkaufsprovision

2. Rechtsgrundlagen


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3. Wie wird kontiert?

3.1 Begriff des Glücksspiels

Glücksspielumsätze sind solche Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger (Spieler) bei Zahlung eines Geldbetrages eine Gewinnchance erhält. Begrifflich fallen unter Glücksspiele Spiele, deren Verlauf maßgeblich vom Zufall bestimmt ist. In Deutschland liegt nach § 3 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.

Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele.

Hinweis:

Die sog. Geschicklichkeitsspiele fallen nicht darunter, denn die Entscheidung über Gewinn und Verlust hängt wesentlich von den Fähigkeiten sowie vom Grad der Aufmerksamkeit der Spieler ab.

3.2 Steuerbarkeit, Steuerbefreiung oder Steuerpflicht von Glücksspielumsätzen

3.2.1 Steuerbarkeit von Glücksspielumsätzen

Glücksspielumsätze sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerbar. Im Zusammenhang mit Geldspielautomaten besteht die sonstige Leistung in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance unter Befriedigung der Spiellust des Spielers. Die entgeltliche Gegenleistung des Spielers ist der Geldeinsatz.

Hinweis:

Der entschieden, dass ein „Berufspokerspieler“ keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt erbringt, wenn er an Spielen teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält. Eine Berufung auf diese Nichtsteuerbarkeit ist auf Glücksspielumsätzen nicht übertragbar.

3.2.2 Steuerbefreiung oder Steuerpflicht von Glücksspielumsätzen

Glücksspielumsätze waren in der Vergangenheit nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit, sofern die Umsätze in einer zugelassenen öffentlichen Spielbank ausgeführt wurden. Außerhalb von Spielbanken veranstaltete Spiele waren dagegen umsatzsteuerpflichtig, z. B. Umsätze aus Geldspielautomaten.

Der und der entschieden, dass sich ein Aufsteller von Geldspielautomaten auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Artikel 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie in dem Sinne berufen kann und die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG keine Anwendung findet.

Daraufhin hat der Gesetzgeber die bisherige Steuerbefreiung für öffentliche Spielbanken in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG gestrichen. Die Änderung trat am in Kraft.

Die Folge: Der Wegfall der Steuerbefreiung führte dazu, dass alle Glücksspielumsätze der Aufsteller von Geldspielautomaten mit Ablauf des umsatzsteuerpflichtig sind. Die Rechtsänderung führt somit zu einer Gleichstellung zwischen öffentlichen Spielbanken und privaten Glücksspielbetreibern. Betroffene Unternehmer konnten sich demnach ab dem nicht mehr auf die Steuerbefreiung berufen.

Dies eröffnete den betroffenen Unternehmern die bis dahin fehlende Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Unter Umständen war der Vorsteuerabzug nach § 15a UStG wegen der Änderung der Verhältnisse zu berichtigen.

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