Online-Nachricht - Montag, 10.10.2016

Umsatzsteuer | Rückabwicklung der sog. Bauträgerfälle (FG)

Im Rahmen der Rückabwicklung von Bauträgerfällen führt § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG zu einer Verlagerung der Steuerschuld (; rkr.).

Hintergrund: Gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG schuldet in den in § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG genannten Fällen der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erbringt. Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen.

Sachverhalt: Klägerin ist eine GmbH, die überwiegend als Bauträgerin tätig ist. Sie folgte in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre der damaligen Verwaltungsauffassung, nach der Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauen (z.B. Bauträger), nur dann nicht nach § 13b UStG als Steuerschuldner für die von anderen Unternehmern an sie erbrachten Bauleistungen anzusehen waren, wenn sie ausschließlich Grundstücksgeschäfte tätigten, bei denen es sich nicht um Werklieferungen handelte. Hierzu zählte die Klägerin nicht. Später berichtigte die Klägerin ihre Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre und berücksichtigte die Leistungen, die sie nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG, § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG versteuert hatte, nicht mehr. Außerdem forderte die Klägerin die danach -ihrer Ansicht nach- zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer zurück.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft kommt nicht in Betracht, wenn der Leistungsempfänger keine steuerpflichtigen bauwerksbezogenen sonstigen Leistungen oder Werklieferungen erbringt, weil er als Bauträger die empfangenen Leistungen (ausschließlich) für nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstückslieferungen verwendet.

  • Im Streitfall bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin selbst Bauleistungen erbracht hat. Somit ist die Klägerin unabhängig von der Kenntnis der Identität der leistenden Bauunternehmer nicht Steuerschuldnerin für die von ihr bezogenen Bauleistungen.

  • Der von der Klägerin beantragten Steuerfestsetzung steht jedoch der entsprechend anwendbare § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG entgegen, nach dem der Unternehmer, der einen steuerpflichtigen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen hat, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist.

  • Im Streitfall führt die analoge Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG zur Steuerschuld der Klägerin, bis sie den Steuerbetrag an die leistenden Bauunternehmer zahlt. Die Klägerin hat die Umsatzsteuer in den Streitjahren nicht an die Bauunternehmer gezahlt.

Hinweis (aktualisiert am ):

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: (Sc)

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-83480