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Integrierte Versorgung bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen
Nach § 140a ff SGB V werden bei integrierter Versorgung zwischen Arzt und Krankenkasse Verträge abgeschlossen, nach denen die Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten Fallpauschalen zahlt, die die medizinische Betreuung und die Abgabe von Arzneien von Hilfsmitteln abdeckt. Die Pauschalen umfassen Vergütungen für freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten. Die OFD Frankfurt/M. hat sich zur Anwendung der Abfärberegelung bei der integrierten Versorgung in Gemeinschaftspraxen geäußert.