BNotO § 23

Teil 1: Das Amt des Notars

Abschnitt 3: Die Amtstätigkeit

§ 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen [1]

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; §§ die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

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NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: § 23 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1396) mit Wirkung v. .