BNotO § 117b

Teil 4: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 117b Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus den neuen Bundesländern [1]

1Abweichend von Absatz 5 kann auch zum Notar bestellt werden, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung absolviert hat. 2Auf den Vorbereitungsdienst mit der Staatsprüfung wird verzichtet, wenn die Person als Notar in einem Staatlichen Notariat tätig war oder zehn Jahre in einem juristischen Beruf tätig war und notariatsspezifische Kenntnisse nachweist.

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NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: § 117b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .