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OLG Frankfurt/M. 22.04.2003 WpÜG-Owi 3/02, NWB 37/2003 S. 281

Kapitalmarktrecht | Höchstfrist zur Übersendung des Belegs über Veröffentlichung der Stellungnahme zum Pflichtangebot

Gem. § 27 Abs. 3 Satz 3 WpÜG hat die Übersendung des Belegs über die Veröffentlichung der Stellungnahme unverzüglich zu erfolgen. Unter unverzüglich ist dabei – wie in anderen Gesetzen auch – entsprechend der gesetzlichen Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern zu verstehen. In aller Regel wird von daher ein Nachweis der Veröffentlichung innerhalb von drei Werktagen nach deren Vollzug erwartet werden können; die Übersendung des Belegs der Veröffentlichung erst nach einer Woche ist jedenfalls zu spät und rechtfertigt nach einem Beschl. des OLG Frankfurt/M. v. - WpÜG-Owi 3/02 (BKR 2003 S. 548) den bußgeldbewehrten Vorwurf der Leichtfertigkeit gegenüber dem Finanzvorstand der betroffenen AG.

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