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NWB Nr. 39 vom Seite 2930

Einführung des § 7a GewStG – künftig keine Gewinnausschüttungen ohne gewerbesteuerliche Schachtelstrafe mehr beim Organträger

Dr. Dominik Rupp

I. Hintergrund

Mit Urteil vom [i]Rupp,NWB 49/2015 S. 3604 - I R 39/14 (BStBl 2015 II S. 1052) hatte der BFH entschieden, dass sich fiktiv nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG nicht auf den Gewerbeertrag auswirken, wenn Gewinnausschüttungen durch eine Organgesellschaft bezogen werden und soweit diese der Kürzung nach § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG bei der Organgesellschaft unterlegen haben. Zugleich wurde festgehalten, dass die Bruttomethode nach § 15 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2-4 KStG auch im Rahmen der Gewerbesteuer anzuwenden ist. Im Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag, wirkte sie sich auf der Ebene des Organträgers aber nicht aus, nachdem die von der Organgesellschaft bezogene Ausschüttung infolge der vollständigen Kürzung nach § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG nicht mehr in dem dem Organträger zuzurechnenden Gewerbeertrag enthalten war.

Zu beachten ist [i]Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag diesbezüglich auf Ebene der Organgesellschaft insbesondere jedoch, ob „im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen“ angefallen sind, da diese nach § 9 Nr. 2a Satz 3, § 9 Nr. 7 Satz 2 bzw. § 9 Nr. 8 Satz 2 GewStG den Kürzungsbetrag mindern. Derartige nicht gekürzte Beteiligungserträge i. S. des § 8b Abs. 1 KStG werden dem Organträger zugerechnet und unterliegen bei diesem nach § 8b Abs. 1, Abs. 5 KStG in Hö...

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