Reform Radar - Freitag, 23.12.2016

Verlustverrechnung bei Körperschaften

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Aktueller Stand:

  • : Gesetz im BGBl I 2016 S. 2998 verkündet

  • : Bundesrat stimmt Gesetz zu

  • : 2./3. Lesung Bundestag

  • : 1. Lesung Bundestag

  • : Bundesregierung beschließt "Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften"

Hintergrund: Die geltende Vorschrift zum Verlustabzug bei Körperschaften (§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes) regelt, dass nicht genutzte Verluste wegfallen, wenn Anteilserwerbe an einer Körperschaft in bestimmter Höhe stattfinden. Die Beschränkung gilt nicht für bestimmte Übertragungen im Konzern (Konzernklausel) und auch nicht, soweit zum Zeitpunkt des schädlichen Erwerbs stille Reserven (Stille- Reserven-Klausel) vorhanden sind.

Diese Ausnahmen kommen Unternehmen zugute, die in entsprechenden Konzernstrukturen organisiert sind und die aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit ausreichend hohe stille Reserven gebildet haben. Daneben gibt es Unternehmen, die die Voraussetzungen dieser Regelungen nicht erfüllen, bei denen für die Unternehmensfinanzierung aber häufig die Neuaufnahme oder der Wechsel von Anteilseignern notwendig wird und bei denen dann nicht genutzte Verluste wegfallen.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs:

Ziel der mit dem Gesetzentwurf geplanten Neuregelung ist die Beseitigung steuerlicher Hemmnisse bei der Unternehmensfinanzierung durch Neueintritt oder Wechsel von Anteilseignern durch die Eröffnung der Möglichkeit für Körperschaften, nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten Anteilseignerwechsels weiterhin nutzen zu können, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist.

Unternehmen, die für die Unternehmensfinanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, soll eine Nutzung der nicht genutzten Verluste weiterhin möglich sein, sofern sie denselben Geschäftsbetrieb nach dem Anteilseignerwechsel fortführen. Die bestehenden Regelungen des § 8c KStG werden daher durch einen neuen § 8d KStG ergänzt.

Danach soll der Verlustwegfall nach § 8c KStG dann nicht eintreten, wenn die Körperschaft im Wesentlichen folgende Bedingungen erfüllt:

  1. Der seit drei Jahren bestehende Geschäftsbetrieb bleibt unverändert.

  2. Die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen.

  3. Die Körperschaft darf kein Organträger sein bzw. werden.

  4. In die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Wertes eingebracht werden.

Werden die Bedingungen nicht mehr erfüllt, entfällt der noch bestehende sog. Fortführungsgebundene Verlustvortrag zum Zeitpunkt des Wegfalls der vorgenannten Bedingungen.

Hinweis:

Über die Anwendung des § 8d - neu - KStG auf einen Beteiligungserwerb i. S. v. § 8c KStG entscheidet die Körperschaft selbst, indem sie einen entsprechenden Antrag stellt. Das Gesetz soll zum in Kraft treten.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurden noch zwei Änderungsanträge in den Gesetzentwurf eingebracht.

So wurden u.a. mit dem neu eingefügten § 8d Absatz 1 Satz 2 Ausnahmen für die Anwendung des § 8d Satz 1 KStG eingefügt:

  • Nach Nummer 1 ist ein Antrag ausgeschlossen, wenn der Geschäftsbetrieb in der Vergangenheit eingestellt oder ruhend gestellt wurde. Damit sind insbesondere Fälle erfasst, in denen die Körperschaft in der Vergangenheit ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und danach einen neuen Geschäftsbetrieb aufgenommen hat.

  • Nummer 2 verlangt für die Anwendung des § 8d Absatz 1 Satz 1 KStG, dass die Verlustgesellschaft zu Beginn des dritten dem Veranlagungszeitraum des schädlichen Beteiligungserwerbs vorausgehenden Veranlagungszeitraums eine bestehende Organträgeroder Mitunternehmerstellung aufgibt. Damit werden die Fälle, in denen die Körperschaft die Organträger- oder Mitunternehmerstellung vor dem dreijährigen Beobachtungszeitraum begründet hat, mit den Fällen gleichbehandelt, in denen während des dreijährigen Beobachtungszeitraums eine Organträger- oder Mitunternehmerstellung begründet wurde.

Weitere Änderungen zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung können Sie der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses v. , BT-Drucks. 18/10495 (hier ab Seite 14) entnehmen.

Nachrichten zum Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften

Quelle: BMF online sowie BT-Drucks. 18/10495 (il)

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Fundstelle(n):
NWB WAAAF-81920