Online-Nachricht - Mittwoch, 14.09.2016

Einkommensteuer | Aufwendungen für in die häusliche Sphäre eingebundene Räume (BFH)

Die nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums schließt den Abzug von Betriebsausgaben für diesen Raum auch dann aus, wenn es sich um einen nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechend eingerichteten Raum handelt (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des , BStBl II 2016, 265: ; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können gleichwohl unbeschränkt als Betriebsausgaben/Werbungskosten gemäß § 4 Abs. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sein, wenn sie betrieblich/beruflich genutzt werden und sich der betriebliche/berufliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen lassen (, Rz 65).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um den Abzug der Kosten für einen beruflich genutzten und in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum. Der betreffende 37 qm große Raum befand sich im Untergeschoss der von der Klägerin angemieteten Wohnung. Im Untergeschoss waren ansonsten noch eine Diele, eine Wohnküche, ein Gäste-WC und ein weiteres Arbeitszimmer vorhanden. Der Raum war mit einem Schreibtisch, einem Flipchart, einem langen Tisch mit sechs Stühlen, einem Regal und einem Kachelofen mit umlaufender Bank ausgestattet. Von hier aus konnte man einen Balkon betreten. Im Obergeschoss der Wohnung befanden sich ein Bad und ein Wohn- sowie ein Schlafzimmer. FA und FG verneinten einen Betriebsausgabenabzug, da von einer nicht unerheblichen privaten Mitbenutzung des Raums auszugehen sei.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Entspricht ein Raum nach seinem äußeren Bild durch seine Einrichtung mit Büromöbeln dem Typus des Arbeitszimmers, muss er als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG überdies nachweisbar (nahezu) ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden.

  • Entspricht ein Raum nach seinem äußeren Bild nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers, gilt der für die Abzugsbeschränkung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG maßgebliche Grund der nicht auszuschließenden privaten Mitbenutzung nicht, wenn sich bereits aus der Ausstattung des Raums und/oder wegen seiner Zugänglichkeit durch dritte Personen eine private Mitbenutzung ausschließen lässt (, Rz 65; zitierte Bsp. hier: Notarztpraxis, häusliches Tonstudio sowie Warenlager).

  • Auf dieser Grundlage scheidet wegen der für den Senat bindend festgestellten nicht untergeordneten privaten Mitbenutzung des Raums im Untergeschoss der Wohnung der Kläger der Betriebsausgabenabzug aus.

Hinweis:

Vorliegend beruhte die Vermutung einer "privaten Nutzung von nicht nur untergeordneter Bedeutung" auf dem Ausstattungsmerkmal "Kachelofen mit Sitzbank" sowie dem Umstand, dass das Zimmer einen Balkon hatte und mit einem langen Tisch ausgestattet war, der sich für private Bankette eignete. Dies kann man alles auch anders sehen, denn auch häusliche Arbeitszimmer muss man beheizen und ein langer Tisch eignet sich besonders gut für übersichtliche Ablagen.

Vielleicht hätte die Klägerin auch nicht den größten Raum der Wohnung mit Balkon als Arbeitsraum wählen sollen. Der BFH berief sich aber auf die ihn bindenden Feststellungen des FG. Dort also, in der Tatsacheninstanz, werden die Weichen gestellt. Dies erfordert eine besondere Sorgfalt des Prozessbevollmächtigten bei der Präsentation seines Falles.

Quelle: , NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-81851