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FG Münster Urteil v. - 13 K 460/14 E EFG 2016 S. 1489 Nr. 18

Gesetze: AO § 171 Abs 4

Verjährung

"Antrag des Steuerpflichtigen" auf Hinausschieben einer Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 AO

Leitsatz

1) Der Eintritt der Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 4 Satz 2. 2. Fall AO setzt voraus, dass der Antrag des Stpfl. auf Hinausschieben des Beginns der Prüfung ursächlich für das Hinausschieben ist.

2) Ein Antrag des Stpfl. steht einer Vereinbarung des Stpfl. mit dem Prüfer, den Prüfungsbeginn einvernehmlich hinauszuschieben, gleich.

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2070 Nr. 35
EFG 2016 S. 1489 Nr. 18
PStR 2016 S. 286 Nr. 11
UAAAF-81121

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FG Münster, Urteil v. 06.06.2016 - 13 K 460/14 E

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