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Rückkauf von Anteilen als privates Veräußerungsgeschäft
Das FG Köln hat die Frage beantwortet, ob es sich bei den Rückkäufen von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds an den Initiator wegen irreparablen Leistungsstörungen um eine Rückabwicklung von Anschaffungsgeschäften handelt, die jeweils nicht zur Erfüllung des Tatbestands eines Veräußerungsgeschäfts nach § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG führt (s. a. Fink, NWB 35/2016 S. 2656). Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rückkauf von Anteilen an einer GmbH & Co. KG ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft statt einer Rückabwicklung sein kann. Eine erst für einen zukünftigen Zeitpunkt vereinbarte Übertragung spreche in der Regel gegen eine Rückabwicklung.