Online-Nachricht - Montag, 22.08.2016

Einkommensteuer | Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei Kalenderjahreswechsel (FG)

Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige sind in voller Höhe für den nach der Zahlung verbliebenen Teil des Kalenderjahres anzuerkennen. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung steht der Berücksichtigung einer für das Folgejahr geleisteten Unterhaltszahlung somit nicht entgegen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Für das Streitjahr 2010 machte der Kläger eine Unterhaltszahlung vom an seinen in Brasilien lebenden Schwiegervater als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a EStG geltend. Das FA erkannte die Unterhaltszahlungen nur mit dem zeitanteiligen Höchstbetrag für Dezember an, da Unterhaltsleistungen nur abgezogen werden könnten, soweit sie dem laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Leistung dienten.

Hierzu führten die Richter des FG Nürnberg weiter aus:

  • Die Unterhaltsaufwendungen des Klägers können dem Grunde nach auch berücksichtigt werden, soweit sie für einen Zeitraum über den Wechsel des Kalenderjahres hinaus getätigt worden sind. Der Höchstbetrag gem. § 33a Abs. 3 EStG war nicht auf 1/12 zu kürzen.

  • Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 33a EStG lagen sowohl im Zeitpunkt des Abflusses der Unterstützungsleistung beim Kläger als auch im folgenden Kalenderjahr, auf das sich die Unterstützungsleistung zum größten Teil bezogen hat, vor.

  • Soweit Aufwendungen des Streitjahres mit dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf auch des folgenden Jahres zu befriedigen, können sie nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH bei der Besteuerung des Streitjahres (aber auch des folgenden Jahres) nicht berücksichtigt werden, denn § 33a Abs. 1 EStG liegt der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung zugrunde.

  • Diese Auslegung stößt auf weitverbreitete Kritik in der Literatur, weil sie keine Stütze im Gesetz findet. Der herrschenden Auffassung in der Literatur folgend, steht das Prinzip der Abschnittsbesteuerung einer Berücksichtigung der für das nächste Kalenderjahr geleisteten Unterhaltszahlung im Jahr der Zahlung nicht entgegen.

Quelle: NWB Datenbank (Sc)

Hinweis:

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-80337