Online-Nachricht - Freitag, 19.08.2016

Einkommensteuer | Doppelte Haushaltsführung innerhalb einer Großstadt (FG)

Ein Arbeitnehmer wohnt bereits dann am Beschäftigungsort, wenn er von seiner Wohnung aus ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke sind hierbei zumutbar (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG a.F.).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung im Streitjahr 2013 vorliegen.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung ist, dass der Ort des eigenen Hausstandes und des Beschäftigungsortes i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG auseinanderfallen.

  • „Hausstand“ ist dabei der Ort, an dem der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat.

  • Im Streitfall fallen der Ort des eigenen Hausstandes und des Beschäftigungsortes nicht auseinander: Als Beschäftigungsort nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen ist.

  • Ein Arbeitnehmer wohnt deshalb bereits dann am Beschäftigungsort, wenn er von seiner Wohnung aus ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann.

  • In einer Großstadt sind Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von etwa einer Stunde üblich und ohne weiteres zumutbar, insbesondere dann, wenn es –wie im Streitfall – ein ausgebautes Straßennetz sowie gut erreichbare öffentliche Nahverkehrsverbindungen gibt (vgl. auch (Revision anhängig); , rkr., a.A. , rkr., das auf den „Radius” eines üblichen Haushalts für Besorgungen und Aktivitäten wie Spaziergänge abstellt).

Quelle: NWB Datenbank (il)

Hinweis

Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen, da die Frage, inwieweit Wohnungen als noch zum Beschäftigungsort gehörend anzusehen sind, derzeit ungeklärt ist. Hierzu ist bereits eine Revision beim BFH anhängig. Das Az. lautet .

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-80257