Online-Nachricht - Donnerstag, 18.08.2016

Berufsrecht | Grenzen zulässiger anwaltlicher Werbung (BRAK)

Die Grenzen zulässiger anwaltlicher Werbung (§ 43b BRAO, § 6 I BORA) sind überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, durch einen reißerischen oder sexualisierenden Charakter die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, sodass der tatsächliche Informationsgehalt in den Hintergrund gerät oder gar nicht mehr erkennbar ist. Auf diese Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs NRW (Beschluss v. - 2 AGH 1/16) weist die Bundesrechtsanwaltskammer hin.

Hierzu führt die BRAK weiter aus:

Ein Rechtsanwalt hatte vier Werbeanzeigen veröffentlicht, die jeweils eine große Abbildung mit auffälligen Texten enthielten. Daraufhin folgten Aufsichtsvorgänge der RAK Köln sowie ein Antrag des Rechtsanwalts selbst auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gem. § 123 BRAO. Lediglich mit einer der Reklamen, die kostenlose Erstberatung betraf, verstieß er nach Ansicht des AGH NRW nicht gegen berufsrechtliche Pflichten.

Auch wenn Ironie und Sprachwitz für die Werbung eines Rechtsanwaltes erlaubt sind, ist sein unabhängiger Charakter als Organ der Rechtspflege nicht zu missachten. Der AGH NRW beanstandete daher den reißerischen Wesensgehalt und die Informationslosigkeit der Reklamen. Es entspreche dem gesetzgeberischen Willen, dass sich die Rechtsanwaltschaft nicht sämtlicher Werbemethoden bedienen darf; unzulässig seien Werbemethoden, die die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender beschädigen können.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin v. (il)

Hinweis

Der Volltext der Entscheidung des AGH ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRW unter Angabe des Az. recherchierbar.

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-80201