Wolfgang Adomat

Praxis-Leitfaden Einkommensteuer 2015/2016

4. Aufl. 2016

ISBN der Online-Version: 978-3-482-77383-9
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-64564-8

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Praxis-Leitfaden Einkommensteuer 2015/2016 (4. Auflage)

IX. Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)

S. 106

1. Allgemeines

Die sonstigen Einkünfte i. S. des § 22 EStG gehören zu der Gruppe der Überschusseinkunftsarten, d. h. die Ermittlung erfolgt durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten.

Zu den sonstigen Einkünften gehören nur die Einkünfte, die in § 22 EStG im Einzelnen aufgeführt sind; diese Aufzählung ist daher nicht nur beispielhaft, sondern abschließend.

Zu den sonstigen Einkünften gehören:


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1.
Einkünfte aus Leibrenten (§ 22 Nr. 1 EStG)
2.
Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG)
3.
Einkünfte aus Versorgungsleistungen (§ 22 Nr. 1b EStG)
4.
Einkünfte aus Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§ 22 Nr. 1c EStG)
5.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 EStG)
6.
Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)
7.
Einkünfte aus Abgeordnetenbezügen (§ 22 Nr. 4 EStG)
8.
Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen (§ 22 Nr. 5 EStG)

Wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, wird von den Leibrenten, den Unterhaltsleistungen, den Versorgungsleistungen und den Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs insgesamt ein Werbungskosten-Pauschbetrag i. H. von 102 € abgezogen (§ 9a Nr. 3 EStG).

Bei den privaten Veräußerungsgeschäften, den Leistungen und den Abgeordnetenbezügen wird kein ...