BFH Beschluss v. - III S 10/16

Keine Anhörungsrüge bei Rüge gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung

Leitsatz

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren der Revisionszulassung kann nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der Bundesfinanzhof ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. ).

2. Hat sich der Senat mit der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geäußerten Rechtsansicht befasst und wiederholt der Kläger seine Ausführungen im Rahmen der Anhörungsrüge, macht er damit keinen Gehörsverstoß geltend, sondern wendet sich gegen die materielle Richtigkeit der Senatsentscheidung.

Gesetze: FGO § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Tatbestand

1 I. Mit Beschluss vom (III B 67/15) hat der Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Rügeführer) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das als unbegründet zurückgewiesen.

2 Mit der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge trägt der Rügeführer im Wesentlichen vor, der Senat sei nicht auf die in der Beschwerdeschrift dargelegten mathematischen Berechnungen, die seine Benachteiligung deutlich mache, eingegangen und habe damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Gründe

3 II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Der Senat hat den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht verletzt.

4 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) bei seiner Beschwerdeentscheidung ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen (, BFH/NV 2011, 824). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Gericht nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Beteiligtenvorbringen in seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches entscheidungserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Senatsbeschluss vom III S 49/10, BFH/NV 2011, 1177, m.w.N.).

5 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist keine Gehörsverletzung erkennbar.

6 Denn die in der Beschwerdeschrift dargestellten und vermeintlich unbeachteten Berechnungen waren für die Frage, ob ein Revisionszulassungsgrund gegeben ist, nicht entscheidungserheblich i.S. des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO.

7 a) Aus den vom Rügeführer erstellten Berechnungen selbst ergab sich schon, dass die von ihm gerügte Ungleichbehandlung der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer zu anderen Berufsgruppen (umsatzsteuerfreie Unternehmer und Arbeitnehmer) durch die Möglichkeit der Widerlegbarkeit aufgrund der Fahrtenbuchmethode beseitigt werden konnte.

8 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die Nutzungsentnahme gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach dem Bruttolistenpreis berechnet wird (vgl. , BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385, m.w.N.; vom III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273). Es handelt sich dabei um eine typisierende Vorschrift, die aufgrund ihrer Widerlegbarkeit, nämlich durch Führung eines Fahrtenbuchs (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG), verfassungsgemäß ist (vgl. , BFHE 245, 192, BStBl II 2014, 643, m.w.N.; Senatsurteil in BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273).

9 Der Gesetzgeber darf sich —innerhalb eines weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums— typisierender, generalisierender und pauschalierender Regelungen bedienen; er ist insbesondere nicht gehalten, allen Besonderheiten des Einzelfalles durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (, BVerfGE 96, 1, BStBl II 1997, 518). Insbesondere, wenn die Einzelfallgerechtigkeit gegen die Typisierung durchgesetzt werden kann —wie bei der Bewertung der Kfz-Nutzungsentnahme durch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts aufgrund eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs—, steht es dem Gesetzgeber frei, die günstigen Auswirkungen des typisierten Betrages auf eine kleine Gruppe zu beschränken oder sie für eine große Gruppe von Steuerpflichtigen vorzusehen (Senatsurteil in BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273). Der Gesetzgeber verlangt mit dem Nachweis durch ein geordnetes Fahrtenbuch vom Steuerpflichtigen auch nichts Unmögliches oder Unzumutbares.

10 b) Soweit der Kläger seine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geäußerte Rechtsansicht im Rahmen der Anhörungsrüge wiederholt, macht er damit keinen Gehörsverstoß geltend. Denn der Senat hat sich mit der Rechtsansicht des Rügeführers dazu unter 1.c und 3. seines Beschlusses befasst. Der Rügeführer legt insoweit keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern wendet sich gegen die materielle Richtigkeit des Senatsbeschlusses. Die Anhörungsrüge dient indessen nicht dazu, die Richtigkeit der zugrunde liegenden Entscheidung zu überprüfen.

11 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).

12 4. Die Kostenpflicht der Anhörungsrüge folgt aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GerichtskostengesetzGKG— (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1290 Nr. 9
CAAAF-78176