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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 217/14

Gesetze: KN Unterposition 9503 0039 KN Unterposition 9503 0070 KN Erläuterungen zur Unterposition 9503 0070 (EZT-Nr. 36.7) HS Erläuterungen zum Kapitel 95 (EZT-Nr. 01.0) HS Erläuterungen zur Position 9503 (EZT-Nr. 19.050.0)

Zollrecht, Tarifierung: Einreihung eines "Lernpakets" "Mikrocontroller programmieren" als "anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen" in die Unterposition 9503 0070 KN

Leitsatz

1. Unterhaltend im Sinne der Erläuterungen zum Kapitel 95 HS (EZT-Nr. 01.0) und zur Position 9503 HS (EZT-Nr. 19.0) kann eine Ware nur dann sein, wenn die Beschäftigung damit selbstzweckhaft ist, d. h. keinen von außerhalb des Spielzeugs an den Spieler herangetragenen Anforderungen genügen muss.

2. Lehrspielzeug ist von Lehrmaterial abzugrenzen. Letzteres ist dazu bestimmt, von außen, etwa durch Arbeitgeber, Schule oder ein universitäres Curriculum, vorgegebene Inhalte zu erlernen oder den Wissenserwerb in einer Prüfung zu dokumentieren.

3. Spielzeug kann sich auch am Wissensstand von Erwachsenen orientieren.

4. Dass durch das Spielen mit einem Spielzeug Fähigkeiten von erheblichem praktischem Nutzen erworben werden, steht der Einordnung einer Ware als Spielzeug nicht entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
MAAAF-77905

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.05.2016 - 4 K 217/14

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