Online-Nachricht - Freitag, 08.07.2016

Verbraucherschutz | Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Maklerverträgen (BGH)

Ein per E-Mail oder telefonisch geschlossener Grundstücksmaklervertrag ist ein Fernabsatzgeschäft im Sinne von § 312b BGB aF und kann vom Maklerkunden innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen werden ( und ).

Hintergrund: Nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF steht einem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB aF zu. Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden.

Sachverhalt und Verfahrensgang: In beiden entschiedenen Fällen wurden Grundstücke durch Immobilienmakler im Internet beworben. Die Käufer bekundeten per E-Mail Interesse am jeweiligen Grundstück und erhielten Exposés, in denen die Maklerprovision ausgewiesen war. Widerrufsbelehrungen fanden sich in beiden Fällen nicht im Exposé. Im Laufe der Rechtsstreite haben die Käufer die Maklerverträge widerrufen. Die betreffenden Landgerichte verurteilten die Käufer zur Zahlung der Maklerprovision. Der BGH hob die Urteile der Vorinstanz auf.

Hierzu führten die Richter des BGH weiter aus:

  • Die Maklerverträge, die Gegenstand der beiden Revisionsverfahren sind, sind Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF, bei denen ein Widerrufsrecht besteht.

  • Die jeweiligen Beklagten konnten die Maklerverträge noch im Prozess widerrufen, weil sie nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden waren.

  • Das Widerrufsrecht der jeweiligen Beklagten war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen noch nicht gemäß § 312d Abs. 3 BGB aF erloschen. Das Erlöschen des Widerrufsrechts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass bei einer Dienstleistung der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt worden ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Diese Voraussetzungen lagen in beiden Fällen nicht vor, weil die jeweiligen Beklagten die Provision vor der Ausübung des Widerrufsrechts nicht bezahlt hatten.

  • Den Maklern steht in beiden Fällen wegen der erbrachten Maklerleistungen kein Anspruch auf Wertersatz zu. Nach § 312e Abs. 2 BGB aF hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. In beiden Fällen hatte es an einer entsprechenden Belehrung der Maklerkunden gefehlt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 114/2016 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-77291