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StBMag Nr. 7 vom Seite 8

Finanzierung der Kommunen mit Gewerbesteuer zeitgemäß?

Da der Gewerbetrieb die „Infrastruktur einer Gemeinde“ belastet, wird eine besondere Steuer erhoben: Traditionell wird die Gewerbesteuer als Realsteuer betrachtet, also unterliegt der „nackte Gegenstand Gewerbebetrieb“ der Besteuerung. Dieser Idealbetrieb hat keine Betriebsausgaben für Zinsen, Mieten usw. In der Folge ist der ermittelte Bilanzgewinn (nach oben) zu korrigieren. Diese Gedankenwelt passt nicht in die Zeit. Immerhin stammen die Grundstrukturen des GewStG aus der Naziära. Kann man sich Staatsfinanzierung ohne Schuldenaufnahme vorstellen? Aber für Gewerbebetriebe – was für eine betriebswirtschaftliche Dummheit!

Zinsen, Mietkosten usw. bei einer Bemessungsgrundlage zur Besteuerung eines Unternehmens zu vernachlässigen, ist unter Beachtung der Sicherung von Existenzen und Unternehmen grob fahrlässig. Nun hatte das BVerfG aufgrund des Vorlagebeschlusses des FG Hamburg () die „Chance“, an der Gewerbebesteuerung „zu rütteln“. Es hat sie nicht genutzt, denn mit Kammerbeschluss vom wurde der Vorlagebeschluss als unzulässig zurückgewiesen (). ...