BVerwG Beschluss v. - 3 B 45.15

Instanzenzug:

Gründe

1Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu noch liegt der gerügte Verfahrensfehler vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, mit seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen A und B Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Ihm war im Juli 2006 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK von 1,73 Promille) seine deutsche Fahrerlaubnis durch Strafbefehl entzogen worden. Am erhielt er in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B; im dort ausgestellten Führerschein ist als Wohnsitz Most eingetragen. Mit Bescheid vom stellte das Landratsamt Kulmbach fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, mit dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren brachte das Landratsamt eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (im Folgenden: Gemeinsames Zentrum) vom bei. Danach war der Kläger laut dem Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik nur in der Zeit vom bis in Most gemeldet; bei der Erteilung der Fahrerlaubnis sei somit gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen worden. Der Kläger legte eine Bescheinigung des tschechischen "MINISTERSTVO VNITRA" Abt. Aufenthalt von Ausländern - Chomutov vom vor; nach dieser ausländerrechtlichen Bescheinigung habe er vom bis zum seinen Wohnsitz in Most gehabt. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts bestätigte das Gemeinsame Zentrum die Auskünfte aus seiner Mitteilung vom . Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; nach der Auskunft aus dem tschechischen Einwohnermelderegister habe der ordentliche Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht in der Tschechischen Republik gelegen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Obwohl im tschechischen Führerschein des Klägers ein Wohnort in der Tschechischen Republik eingetragen sei, stehe zur Überzeugung des Gerichts aufgrund unbestreitbarer Auskünfte des Ausstellermitgliedstaates sowie ergänzend aufgrund inländischer Umstände unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers fest, dass er das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt habe.

31. Aus Sicht des Klägers wirft das Verfahren die rechtsgrundsätzliche Frage auf,

wann unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaates vorliegen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis im Ausstellungszeitpunkt das Wohnsitzerfordernis im Ausstellermitgliedstaat nicht erfüllt hat.

4Die Frage, welche "Qualität" nachträgliche Informationen des Ausstellermitgliedstaates haben müssten, um als unbestreitbar zu gelten, sei bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden. Offen sei die rechtliche Klärung, wenn sich - wie im Fall des Klägers - Informationen verschiedener Behörden/Institutionen des Ausstellermitgliedstaates widersprächen.

5Diese Fragestellung rechtfertigt eine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Auch die Beschwerde räumt ein, dass Präzisierungen zum Kriterium der aus dem "Ausstellermitgliedstaat herrührende(n) unbestreitbare(n) Informationen", das der Gerichtshof der Europäischen Union in Bezug auf die Einhaltung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses eingeführt und das in der Folge auch Eingang in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gefunden hat, der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u.a. [ECLI:EU:C:2012:112], Akyüz - Rn. 70 und vom - C-419/10 [ECLI:EU:C:2012:240], Hofmann - Rn. 48, jeweils m.w.N.) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 und vom - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377, jeweils m.w.N.) bereits zu entnehmen sind. Geklärt ist unter anderem, dass die Informationen von einer Behörde des Ausstellermitgliedstaates stammen müssen und dass es Sache des nationalen Gerichts ist, zu prüfen und zu bewerten, ob das der Fall ist und es sich außerdem auch um unbestreitbare Informationen handelt. Dabei dürfen die nationalen Gerichte, wie ebenfalls bereits entschieden ist, alle Umstände des bei ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen (vgl. u.a. a.a.O. Rn. 71 ff. und vom a.a.O. Rn. 90 sowie a.a.O. Rn. 26). Danach bedarf es für eine den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Eingrenzung, inwieweit noch entscheidungserheblicher Klärungsbedarf bestehen soll. Er wird in der Beschwerde für die Fälle gesehen, in denen sich Informationen verschiedener Behörden/Institutionen des Ausstellermitgliedstaates widersprächen. Diese Fragestellung geht jedoch an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verhältnis der hier aus der Tschechischen Republik stammenden Auskünfte vorbei. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt unter Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung an, die vom Gemeinsamen Zentrum erlangte Information, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung seines tschechischen Führerscheins nicht mehr gemeldet gewesen sei, werde durch die vom Kläger vorgelegte Bestätigung der Ausländerbehörde Chomutov vom nicht in Frage gestellt; denn dort werde lediglich bestätigt, dass der vorübergehende Aufenthalt des Klägers für den Zeitraum vom bis erlaubt gewesen sei, nicht aber, dass sich der Kläger in dem genannten Zeitraum auch in Most aufgehalten habe. In Fällen, in denen die erteilte Aufenthaltserlaubnis einen anderen Zeitraum ausweise als die einwohnermelderechtliche Erfassung, lägen keine sich widersprechenden unbestreitbaren Informationen vor (UA S. 10 f.).

6Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. dazu 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 25 f.) werden - wie sich auch aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - vom Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen in Frage gestellt. Dass der Kläger diese Auslegung der von der Ausländerbehörde herrührenden Bestätigung für unzutreffend hält, genügt dafür nicht.

72. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel einer unzureichenden gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor.

8Er macht hierzu geltend, es sei keine erschöpfende und abschließende Aufklärung der Erkenntnisquellen durchgeführt worden. Die beantragte Einvernahme des Bereichsleiters der Ausländerbehörde Chomutov sei nicht erfolgt. Geboten wäre außerdem gewesen, die örtliche Einwohnermeldedatei beizuziehen, da aus ihr unterschiedliche Gründe einer Abmeldung hervorgehen könnten. Ferner wäre eine Abklärung bei der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde geboten gewesen, welche Rückfragen hinsichtlich der (fortbestehenden) einwohnermeldeamtlichen Meldung des Klägers zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung erfolgt seien.

9Entsprechende förmliche Beweisanträge hat der auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Dass sich die nun vermisste Beweiserhebung dem Berufungsgericht gleichwohl aufdrängen musste (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschlüsse vom - 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom - 4 B 206.96 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 35 S. 15 f. sowie vom - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <nF> VwGO Nr. 26 S. 14 f.), wird in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt. Durch die über das Gemeinsame Zentrum aus der Tschechischen Republik beigebrachte melderechtliche Auskunft war die durch die Eintragung eines tschechischen Wohnsitzes im Führerschein begründete Annahme erschüttert, das Wohnsitzerfordernis sei zum Ausstellungszeitpunkt erfüllt gewesen. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es unter solchen Voraussetzungen dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, der trotz der das Gegenteil ausweisenden Aufenthaltsbescheinigung darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, substanziierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (vgl. 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; Beschluss vom - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3). Eine entsprechende Aufklärungsanordnung im Sinne von § 87b VwGO hat das Berufungsgericht unter dem an den Kläger gerichtet. Die dazu vom Kläger mit Schriftsatz vom abgegebenen Erläuterungen hat es in gut nachvollziehbarer Weise für nicht hinreichend substanziiert und damit ungenügend erachtet (UA S. 15). Soweit es ein Beteiligter unterlässt, zur Klärung der ihn betreffenden, insbesondere der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, gebietet es auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht, allen auch nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen ( a.a.O. Rn. 32). Die vom Kläger im Verfahren zur Zulassung der Berufung zwar angekündigten, im Berufungsverfahren dann aber nicht förmlich gestellten Beweisanträge hat das Berufungsgericht nicht übergangen, sondern sich damit in den Urteilsgründen befasst. Es hat im Einzelnen dargelegt, warum die vom Kläger angebotenen Beweise nicht geeignet sind, neue Erkenntnisse zu seinem Wohnsitz in der Zeit vom 20. Juli bis zu erbringen (UA S. 10, 12). Die Beschwerdebegründung enthält keine durchgreifenden Gesichtspunkte dafür, weshalb sich dem Berufungsgericht danach die vermisste Beweiserhebung hätte aufdrängen sollen.

10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG sowie Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Fundstelle(n):
NAAAF-76603