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infoCenter (Stand: April 2023)

Beteiligungserträge (HGB, EStG)

Stefan Kolbe

1. Handelsrecht

1.1. Begriff der Beteiligungserträge

In der Gewinn- und Verlustrechnung sind nach § 275 Abs. 2 Nr. 9 bzw. Abs. 3 Nr. 8 HGB die Erträge aus Beteiligungen unter gesondertem Ausweis der Erträge aus verbundenen Unternehmen anzugeben. Der Ausweis entsprechender Erträge setzt also das Bestehen einer Beteiligung voraus.

Deshalb dürfen z. B. Erträge aus einer Genossenschaftsbeteiligung nicht als Beteiligungsertrag ausgewiesen werden, weil Anteile an einer Genossenschaft keine Beteiligung darstellen (§ 271 Abs. 1 Satz 5 HGB).

Für die Bilanz unterscheidet § 266 Abs. 2 A. I. III. HGB die Finanzanlagen u. a. in Anteile an verbundenen Unternehmen (§ 266 Abs. 2 A. I. III. Nr. 1 HGB) und in Beteiligungen (§ 266 Abs. 2 A. I. III. Nr. 3 HGB).

1.2. Begriff der Beteiligung

§ 271 Abs. 1 HGB definiert die Beteiligung als die Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Eine besondere Form der Beteiligung stellt die Beteiligung an einem verbundenen Unternehmen i. S. des § 271 Abs. 2 HGB dar.

1.3. Ausweis von Beteiligungserträgen

Nach § 275 Abs. 2 Nr. 9 bzw. Abs. 3 Nr. 8 HGB sind die Erträge aus Beteiligungen in der Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben. Dabei sind zwar die Erträge aus verbundenen Unternehmen mit einem „davon Vermerk“ zu versehen. Jedoch bezieht sich die Vorschrift ausdrücklich auf Erträge aus Beteiligungen, so dass von dem „davon Vermerk“ auch nur Erträge aus einer Beteiligung an einem verbundenen Unternehmen erfasst werden.

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