Online-Nachricht - Donnerstag, 23.06.2016

Körperschaftsteuer | Vororganschaftlich verursachte Mehrabführung unterliegt HEV (FG)

Eine vororganschaftlich verursachte Mehrabführung der Organgesellschaft an die Organträger-Personengesellschaft unterliegt als Gewinnausschüttung dem Halbeinkünfteverfahren (, Revision anhängig).

Hintergrund: Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (§ 3c Abs. 1 EStG). Nach § 3c Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG in der im Streitjahr 2002 geltenden Fassung dürfen u.a. Betriebsausgaben, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden.

Eine vororganschaftlich verursachte Mehrabführung der Organgesellschaft an die Organträger-Personengesellschaft ist bei deren Gesellschaftern, die die Beteiligung an der Organgesellschaft in ihrem Sonderbetriebsvermögen halten, als dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Gewinnausschüttung zu behandeln. Die Schuldzinsen für die zum Erwerb der Beteiligung an der ausschüttenden AG aufgenommenen Darlehen stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der als laufende Einnahme zu qualifizierenden offenen Gewinnausschüttung und unterliegen dem Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG, soweit sie der Gewinnausschüttung zuzuordnen sind.

Sachverhalt: Die Kläger sind ehemalige Gesellschafter der KG. Zwischen der KG als Organträgerin und der AG als Organgesellschaft bestand im Streitjahr 2002 eine Organschaft im Sinne des § 14 KStG. 2002 wurde von der Gesellschafterversammlung der AG eine offene Gewinnausschüttung für das Wirtschaftsjahr 2001 beschlossen. Die Ausschüttungen wurden bei den Klägern in ihren jeweiligen Sonderbilanzen erfasst und zur Hälfte als steuerpflichtige Erträge im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung erklärt. Die Zinsaufwendungen der Kläger wurden jedoch in vollem Umfang als Sonderbetriebsausgaben deklariert. Bei der KG fand in den Jahren 2007 bis 2009 eine Betriebsprüfung (Prüfungszeitraum 2002 bis 2004) statt. Die Betriebsprüfungsstelle vertrat die Auffassung, dass die Schuldzinsen quotal aufzuteilen seien, da im Streitjahr neben der Zurechnung des Einkommens nach § 14 KStG auch vororganschaftliche Gewinne ausgeschüttet worden seien. Demzufolge begrenzte der Betriebsprüfer den Abzug der Schuldzinsen der Höhe nach auf den Anteil, der auf die offene Gewinnausschüttung entfiel. Hiergegen klagten die Kläger und beantragten, dass die Zinsaufwendungen ungekürzt berücksichtigt werden. Das FG wies die Klage ab.

Hierzu führten die Richter des FG Saarland weiter aus:

  • Der Beklagte hat die Finanzierungsaufwendungen zu Recht nur anteilig berücksichtigt.

  • Die Ursache für die Mehrabführung liegt im Streitfall in vororganschaftlicher Zeit. Daher handelt es sich um einen Gewinn, welcher den Klägern und den Beigeladenen nicht in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Organträgerin zuzurechnen, sondern als Gewinnausschüttung zu behandeln ist, die mithin zur Hälfte steuerfrei belassen werden kann.

  • Die Schuldzinsen für die zum Erwerb der Beteiligung an der ausschüttenden AG aufgenommenen Darlehen stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der als laufende Einnahme zu qualifizierenden offenen Gewinnausschüttung. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 3c Abs. 2 EStG sowie aufgrund des sinnlogischen Zusammenhangs zwischen dem Halbabzugsverbot und § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG unterliegen dann auch die Finanzierungsaufwendungen dem Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG, soweit sie der Gewinnausschüttung zuzuordnen sind.

Quelle: NWB Datenbank (Sc)

Hinweis:

Der Senat hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob in Fällen, in denen vororganschaftliche Gewinnausschüttungen mit organschaftlichen Ergebnisabführungen innerhalb eines Veranlagungszeitraums kumulieren, eine quotale Aufteilung der Finanzierungsaufwendungen geboten ist, so dass die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen dem Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG unterliegen.

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-76237