Reform Radar - Freitag, 22.07.2016

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

NWB ReformRadar. Ihr Frühwarnsystem zu allen wichtigen Reformvorhaben.

Aktueller Stand

  • : Gesetz im BGBl I 2016 S. 1679 verkündet

  • : Bundesrat beschließt StModernG

  • : Bundestag beschließt StModernG

  • : Regierung beschließt StModernG

  • : BMF veröffentlicht Referentenentwurf

  • : BMF veröffentlicht erstes Konzept

Der Bundesrat hat am dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt.

Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sollen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Steuervollzugs bei verstärkter Nutzung der Informationstechnik im Besteuerungsverfahren gesichert werden. Es reduziert bürokratische Belastungen und berücksichtigt die Interessen aller Beteiligten angemessen. Es spiegelt die 18-monatige gemeinsame Arbeit von Bund und Ländern unter Beteiligung von Kammern, Verbänden sowie Finanzrichtern wider.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

Wichtige Aspekte des Gesetzes sind die sachgerechte Weiterentwicklung des steuerlichen Untersuchungsgrundsatzes, die Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen für eine „vollautomatische“ Bearbeitung von Steuererklärungen, Vereinfachungen bei der Steuererklärung, Neuregelungen zu den Steuererklärungsfristen und dem Verspätungszuschlag sowie die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf und die Schaffung einer Änderungsmöglichkeit von Steuerbescheiden bei Rechen- und Schreibfehlern des Steuerpflichtigen im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung.

1. Weiterentwicklung des Untersuchungsgrundsatzes

Die Finanzverwaltung muss bei der Überprüfung der Angaben der Steuerpflichtigen und anderer ihr vorliegender Daten auch in Zukunft die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Im neugefassten § 88 AO wird nun aber klargestellt, dass die Finanzbehörden bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen auch Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsaspekte berücksichtigen dürfen.

Die Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit darf dabei nicht zu einem völligen Verzicht auf die Überprüfung der Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften führen. Zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung muss daher auch immer eine hinreichende Anzahl zufällig ausgewählter Fälle durch Amtsträger der Finanzbehörden vertieft geprüft werden. Zudem müssen Amtsträger der Finanzbehörden bei hinreichendem Anlass auch ungeachtet der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit eine umfassende Prüfung des Einzelfalls vornehmen können.

Auch in Zukunft muss also ein sachgerechtes Verifikationssystem bestehen, das der Gefahr fehlerhafter Steuerfestsetzungen strukturell begegnet. Die Finanzbehörden dürfen zwar auch weiterhin den Angaben der Steuerpflichtigen grundsätzlich vertrauen. Unzulängliche Erklärungen der Steuerpflichtigen müssen aber mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden sein.

2. "Vollautomatische" Bearbeitung von Steuererklärungen

Die Abgabenordnung enthält nun gesetzliche Regelungen zu vollständig automationsgestützt erlassenen Steuerbescheiden. Eine „vollautomatische“ Bearbeitung einer Steuererklärung setzt zum einen den Einsatz eines geeigneten Risikomanagementsystems voraus (siehe dazu § 88 Absatz 5 AO) und darf zum anderen auch nur erfolgen, wenn kein Anlass für eine individuelle Prüfung durch einen Amtsträger besteht.

Ein Anlass für eine individuelle Prüfung liegt zum Beispiel vor, wenn der Steuerpflichtige Eintragungen im so genannten „qualifizierten Freitextfeld“ vorgenommen hat (z.B. Bitte um intensive Prüfung eines bestimmten Sachverhalts oder Hinweis auf eine abweichende Rechtsauffassung) oder Abweichungen zwischen den Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung und den von Dritten der Finanzverwaltung mitgeteilten Daten vorliegen (siehe dazu § 150 Absatz 7 und § 155 Absatz 4 AO).

3. Vereinfachungen bei den Steuererklärungen

Viele Daten der Steuerpflichtige (z. B. Lohn und einbehaltene Lohnsteuer, Rentenleistungen, Renten- und Krankenversicherungsbeiträge sowie Lohnersatzleistungen) werden schon heute elektronisch von den zuständigen Stellen an die Finanzverwaltung übermittelt und dann bei Bearbeitung der Steuererklärung mit den Angaben des Steuerpflichtigen abgeglichen. Der mitteilungspflichtige Dritte hat den betroffenen Steuerpflichtigen auch in geeigneter Weise und binnen angemessener Frist darüber zu informieren, welche Daten er an die Finanzverwaltung übermittelt (siehe dazu § 93c AO).

Künftig wird es den Steuerpflichtigen ermöglicht, in der Steuererklärung auf die Angabe derartiger Daten zu verzichten, wenn er die an die Finanzverwaltung übermittelten Daten für vollständig und richtig hält. Diese Daten gelten in diesem Fall als eigene Angaben des Steuerpflichtigen, seine Steuererklärung ist damit „vollständig“. Sind die von einem Dritten an die Finanzverwaltung übermittelten Daten aber zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig, ist der Steuerbescheid zu Gunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt auch dann, wenn der Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkt wird (siehe dazu § 150 Absatz 7 und § 175b Absatz 2 AO).

4. Neuregelung der Steuererklärungsfristen und des Verspätungszuschlags

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Neuregelungen erst ab VZ 2018 anzuwenden sind! Bis einschließlich des VZ 2017 sind weiterhin die bislang geltenden Regelungen anzuwenden (§ 10a Abs. 4 EGAO).

Die Steuererklärungsfrist nicht beratener Steuerpflichtiger nach § 149 Absatz 2 AO wird um 2 Monate verlängert (= 31. Juli des Folgejahres statt bisher 31. Mai). Viele Fristverlängerungsanträge sind daher künftig entbehrlich.

In sogenannten Beraterfällen wird die Steuererklärungsfrist um weitere 2 Monate verlängert (= 28.2. des Zweitfolgejahres statt bisher 31.12. des Folgejahres, vgl. § 149 Absatz 3 AO). Dies setzt voraus, dass die Berater die Steuererklärungen ihrer Mandanten auch künftig grundsätzlich kontinuierlich abgeben. Ist dies nicht der Fall, besteht die Möglichkeit einer anlassbezogenen oder zufallsbasierten „Vorabanforderung“ von Steuererklärungen mit 4-monatiger Erklärungsfrist gesetzlich verankert.

Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO soll den rechtzeitigen Eingang der Steuererklärungen und damit den ordnungsmäßigen Veranlagungsprozess und die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuern sicherstellen. Diese Regelung wird nun praxisgerechter ausgestaltet.

Im Regelfall wird die Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch künftig im Ermessen der Finanzbehörde stehen. Bei erheblichem Verstoß gegen die Steuererklärungsfrist wird die Festsetzung eines Verspätungszuschlags künftig aber obligatorisch sein („Muss-Regelung“). Ausgenommen hiervon sind aber Steuerfestsetzungen über Null Euro und Erstattungsfälle, hier steht die Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch künftig im Ermessen der Finanzbehörde.

Die Berechnungsmodalitäten werden nun gesetzlich vorgegeben und damit deutlich weniger streitanfällig sein als bisher. Der dabei eingeführte Mindestverspätungszuschlag (25 Euro je angefangenem Verspätungsmonat) bietet eine dem Gesetzeszweck konsequent Rechnung tragende Lösung.

5. Bekanntgabe von Steuerbescheiden mittels Datenabruf (Download)

Der neue § 122a AO enthält Regelungen zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten, also insbesondere von Steuerbescheiden, durch Bereitstellung zum Datenabruf. Diese Form der Bekanntgabe setzt die vorherige Zustimmung des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters voraus. Die Zustimmung kann jederzeit, allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft, widerrufen werden.

Die zum Datenabruf befugte Person wird per E-Mail eine Benachrichtigung erhalten, sobald ein Verwaltungsakt zum Datenabruf bereitgestellt wurde. Der Verwaltungsakt gilt dann am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung als bekannt gegeben. Er wird damit zu diesem Zeitpunkt für alle Beteiligten rechtlich wirksam. Das bedeutet insbesondere, dass ab diesem Zeitpunkt die einmonatige Einspruchsfrist und ggf. die einmonatige Zahlungsfrist zu laufen beginnen.

6. Neue Änderungsmöglichkeit bei Rechen- und Schreibfehlern des Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung

Durch den neuen § 173a AO wird eine langjährige Diskussion im Interesse der Steuerpflichtigen zum Abschluss gebracht. Nach dieser Vorschrift wird die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden vorgeschrieben, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde rechtserhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt hat. Diese Vorschrift ergänzt die Korrekturmöglichkeiten der §§ 129 und 173 AO.

Quelle: BMF online (il)

Hinweis: Darüber hinaus hat das BMF einen umfangreichen Fragen-und-Antworten-Katalog zum Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens herausgegeben. Zu dem FAQ-Katalog gelangen Sie hier.

Nachrichten zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens:

20.06.2016 Gesetzgebung | Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BMF)

17.06.2016 Gesetzgebung | Modernisierung des Besteuerungsverfahrens beschlossen (Bundesrat)

13.05.2016 Gesetzgebung | Modernisierung des Besteuerungsverfahrens beschlossen (Bundestag)

NWB-Nachricht v. 11.05.2016, Gesetzgebung | Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (hib)

NWB-Nachricht v. 14.04.2016, Gesetzgebung | Sachverständige gegen Prüfungsgrundsatz (hib)

13.04.2016 Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | DStV erhöht Druck auf starres Fristenkonzept

07.04.2016 Gesetzgebung | Stellungnahme zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BStBK)

16.03.2016 Gesetzgebung | Anhörung zum Besteuerungsverfahren (hib)

01.02.2016 Gesetzgebung | Stellungnahme zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (Bundesrat)

16.12.2015 Gesetzgebung | Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BStBK)

25.09.2015 Gesetzgebung | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (DStV)

Verpassen Sie keine News! Fordern Sie hier den kostenlosen NWB Newsletter „Aktuelle Nachrichten aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht“ an. Er informiert Sie aktuell über das Neueste aus beiden Rechtsgebieten und meldet Ihnen sofort, wenn sich auf diesem Reformfeld gerade etwas bewegt.

Beiträge und Gesetzesmaterialien

Stellungnahme des DStV zum Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Gesetzesbeschluss, BT-Drucks. 255/16 (Stand: 27.05.2016)

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 18/8434 (Stand: 11.05.2016)

Regierungsentwurf, BT-Drucks. 18/7457 (Stand: 03.02.2016)

Regierungsentwurf (Stand: 09.12.2015)

Referentenentwurf (Stand: 26.8.2015)

Diskussionsentwurf (Stand: 21.11.2014)

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-75678