BAG Urteil v. - 9 AZR 608/14

Berechnung des Urlaubsanspruchs im Geltungsbereich des TVöD-V aF bei zwei Kalendertage überlappender Schichtarbeit - Auslegung des Worts "unbeschadet" in der Anlage D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 TVöD-V aF

Gesetze: § 7 Abs 1 TVöD BT-V, § 8 Abs 5 TVöD BT-V, § 26 TVöD BT-V, § 27 TVöD BT-V, Anl D2 Nr 2 Abs 1 TVöD BT-V

Instanzenzug: ArbG Zwickau Az: 1 Ca 884/13 Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht Az: 7 Sa 109/14 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Urlaubsansprüche.

2Der über 40 Jahre alte Kläger ist bei der Beklagten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. In der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom (TVöD-V aF) war im streitgegenständlichen Zeitraum auszugsweise Folgendes geregelt:

3Die Anlage D zum TVöD-V aF lautet auszugsweise:

4Gemäß der Dienstvereinbarung über den Dienstplan des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr P vom , Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 (Rahmendienstplan), wurden im operativen Einsatzdienst zwei Dienstschichten zu je zwölf Stunden an sieben Tagen in der Woche geleistet, eine Tagschicht von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr und eine Nachtschicht von 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Im Jahr 2011 zog die Beklagte den Kläger, den sie regelmäßig in beiden Schichten nach einem Dienstplan einsetzte, längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht heran.

5Im Jahr 2011 bestand an 244 Tagen Arbeitspflicht. Der Kläger erhielt 2011 einen Tag Sonderurlaub aufgrund seines 25-jährigen Betriebsjubiläums. Die Beklagte gewährte ihm im Jahr 2011 zur Erfüllung der in diesem Jahr entstandenen Urlaubsansprüche an 36 Tagen Urlaub. An sechs dieser Tage bestand für den Kläger nur in den Morgenstunden vor dem Nachtschichtende eine Arbeitspflicht.

6In der Dienstvereinbarung zur Neuordnung der Dienstdurchführung im operativen Dienst der Berufsfeuerwehr vom , die am in Kraft trat, wurden ua. Wochenarbeitszeit und Schichtfolgen wie folgt neu geregelt:

7Im Jahr 2012 wurde der Kläger entsprechend der „Dienstleistungsübersicht“ sowie dem „Dienstplan der Wachabteilungen“ eingesetzt. An 248 Tagen bestand Arbeitspflicht. Dabei fiel beim Kläger in jedem Kalendermonat mindestens eine Nachtschicht an. Die Beklagte gewährte ihm 2012 an 32 Tagen Urlaub. An zwölf von diesen Tagen bestand für den Kläger nur in den Morgenstunden vor dem Nachtschichtende eine Arbeitspflicht.

8Mit Schreiben vom machte der Kläger weitere sechs Tage Urlaub für 2011 geltend und wiederholte seine Forderung mit Schreiben vom . Unter dem verlangte der Kläger zwei weitere Tage Erholungsurlaub sowie sechs Tage Zusatzurlaub.

9Der Kläger hat die Auffassung vertreten, aufgrund des Schichtsystems habe er im Jahr 2011 Anspruch auf aufgerundet 28 Tage Erholungsurlaub gehabt, von denen 24 Tage gewährt worden seien. Da er im gesamten Jahr 2011 ständig Wechselschichtarbeit geleistet und die Beklagte lediglich vier Tage Zusatzurlaub gewährt habe, verbleibe ein Restanspruch von zwei Tagen Zusatzurlaub. Auch nach Änderung des Dienstplansystems im Jahr 2012 sei weiterhin Wechselschichtarbeit geleistet worden.

10Der Kläger hat zuletzt beantragt,

11Zu ihrem Klageabweisungsantrag hat die Beklagte die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zusatzurlaub.

12Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger für das Kalenderjahr 2012 noch drei Urlaubstage zu gewähren, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für das Kalenderjahr 2011 fünf Tage Urlaub und für das Kalenderjahr 2012 sechs weitere Tage Urlaub zu gewähren. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers ebenso zurückgewiesen wie die Berufung der Beklagten. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.

Gründe

13Die zulässige Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Der Kläger hat gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Nachgewährung von Tarifurlaub im Umfang von drei Tagen aus dem Jahr 2012. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger nach § 26 Abs. 1 TVöD-V aF für das Jahr 2011 ein Urlaubsanspruch iHv. 28 Arbeitstagen und für das Jahr 2012 iHv. 29 Arbeitstagen zustand. Ebenso zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger in den Jahren 2011 und 2012 einen Anspruch auf jeweils sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. a iVm. Anlage D.2 Nr. 2 TVöD-V aF hatte. Rechtsfehlerhaft hat das Landesarbeitsgericht jedoch bei der Prüfung des Erfüllungseinwands der Beklagten Tage nicht berücksichtigt, an denen der Kläger ohne Urlaub von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr hätte arbeiten müssen.

14I. Grundsätzlich standen dem Kläger nach § 26 Abs. 1 TVöD-V aF für die Jahre 2011 und 2012 jeweils 30 Arbeitstage tariflicher Erholungsurlaub zu. Für Arbeitnehmer in Schichtarbeit sind die Urlaubstage in Tage mit Arbeitspflicht umzurechnen (vgl.  - Rn. 18 ff., BAGE 137, 221). Die hier anzuwendende Tarifvorschrift trifft keine besondere Umrechnungsbestimmung für Schichtarbeit. § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD-V aF bestimmt nur allgemein, dass bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche sich der Urlaubsanspruch entsprechend erhöht oder vermindert. Insofern ist nach allgemeinen Grundsätzen umzurechnen. Ist die regelmäßige Arbeitszeit nicht auf eine Kalenderwoche verteilt, muss für die Umrechnung eines nach Arbeitstagen bemessenen Urlaubs auf den Zeitabschnitt abgestellt werden, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt erreicht wird. Die danach maßgebliche Umrechnungsformel lautet:

15In diese Formel sind als Dividend die im Tarifvertrag festgelegte Anzahl von 30 Urlaubstagen einzusetzen. Diese sind mit der vom Kläger im Schichtsystem im Kalenderjahr zu leistenden Anzahl von 244 Arbeitstagen (2011) bzw. 248 Arbeitstagen (2012) zu multiplizieren. Als Arbeitstage sind dabei in Ermangelung einer entsprechenden Regelung im TVöD-V aF nicht nur die Kalendertage zu berücksichtigen, an denen die Schicht begonnen hat, sondern alle Kalendertage, an denen eine Arbeitspflicht bestand (vgl.  - Rn. 21 und 28, BAGE 137, 221; vgl. zu einem ähnlichen Tarifvertrag  - Rn. 11). Dies wird von der Beklagten mit der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.

16Als Divisor sind im Hinblick auf § 21 TVöD-V aF die in der Fünftagewoche möglichen 261 Arbeitstage einzusetzen (vgl.  - Rn. 25 und 29, BAGE 137, 221). Daraus errechnet sich für den Kläger aufgrund der 244 Arbeitstage im Jahr 2011 und der 248 Arbeitstage im Jahr 2012 ein Anspruch auf gerundet 28 Arbeitstage für 2011 und gerundet 29 Arbeitstage für 2012 (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 5 TVöD-V aF).

17II. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht dem Kläger für die Jahre 2011 und 2012 jeweils sechs Tage Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 1 Buchst. a iVm. Anlage D.2 Nr. 2 TVöD-V aF für geleistete Wechselschichtarbeit zuerkannt. Nach der Anlage D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 TVöD-V aF finden die §§ 6 bis 9 und 19 TVöD-V aF für Beschäftigte wie den Kläger, die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt sind, keine Anwendung. Es gelten gemäß der Anlage D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 TVöD-V aF die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Allerdings findet nach der Anlage D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 TVöD-V aF § 27 TVöD-V aF „unbeschadet“ der Sätze 1 und 2 Anwendung. Nach § 27 Abs. 1 TVöD-V aF erhalten „Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht“, bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub.

181. Für den Anspruch des Klägers ist es entgegen der Ansicht der Revision unerheblich, dass ihm wegen der Regelung in der Anlage D.2 Nr. 2 Abs. 1 TVöD-V aF kein Anspruch auf Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD-V aF zusteht.

19a) Entscheidend ist, dass dem Kläger ohne die Sonderregelung eine Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD-V aF zugestanden hätte (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2016 Teil B 4.1 TVöD-V Anlage D Rn. 14; vgl. auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Januar 2016 BT-V § 46 (VKA) Rn. 16 zu Nr. 2). Die Anlage D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 erklärt § 27 TVöD-V aF ausdrücklich für anwendbar. Dabei kann es letztlich offenbleiben, ob die Tarifvertragsparteien die Formulierung „unbeschadet der Sätze“ in einem zutreffenden Wortsinn benutzt haben (zum möglichen Wortverständnis  - zu A II 2 b (2) der Gründe, BAGE 110, 208; Wolff JZ 2012, 31 unter Hinweis auf das Handbuch der Rechtsförmlichkeit 3. Aufl. Rn. 87). Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien die Anwendbarkeit des § 27 TVöD-V aF anordnen wollten, ohne dass die Geltung dieser Vorschrift durch die Regelungen „der Sätze 1 und 2“ beeinträchtigt wird. Es ist anerkannt, dass bei der Auslegung von Tarifverträgen eine Bindung an den möglichen Wortsinn eines Begriffs dann nicht besteht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang das Vorliegen eines Redaktionsversehens ergibt (vgl.  - BAGE 66, 177; JKOS/Krause 2. Aufl. § 4 Rn. 177; Thüsing/Braun/Wißmann Tarifrecht Kap. 4 Rn. 157; vgl. zu Gesetzen ebenso Wolff JZ 2012, 31, 33). Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelung in der Anlage D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 TVöD-V aF weitgehend leerliefe, wenn man die tatsächliche Zahlung einer Wechselschichtzulage bei hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Beschäftigten als Tatbestandsmerkmal ansähe.

20b) Soweit die Revision geltend macht, es verbleibe als Anwendungsbereich noch die Gewährung von zusätzlichen Urlaubstagen durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung iSd. § 27 Abs. 3 TVöD-V aF, so muss davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien nicht den gesamten § 27 TVöD-V aF für anwendbar erklärt hätten, wenn Sie im Ergebnis allein die Geltung des Absatzes 3 der Tarifnorm hätten anordnen wollen. Vielmehr bestand zwischen den Tarifvertragsparteien stets Einvernehmen, dass für Wechselschicht- und Schichtarbeit Zusatzurlaub wie zu Zeiten des BAT/BAT-O gewährt werden sollte. Durch Satz 3 der Anlage D.2 Nr. 2 Abs. 1 TVöD-V aF, der durch Änderungsvereinbarung vom rückwirkend zum eingefügt wurde, ist dies nur klargestellt worden (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck aaO; vgl. auch RdSchr. der VKA vom - R 414/06 - berichtigt durch RdSchr. vom (zu 2.4), abgedruckt bei Sponer/Steinherr TVöD Stand Januar 2016 TVöD-V Anlage D.2 Nr. 2 Vorbem.).

212. Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend unter Rückgriff auf die Definition in § 7 Abs. 1 TVöD-V aF angenommen, dass der Kläger in den beiden streitgegenständlichen Jahren ständig Wechselschichtarbeit geleistet hat. Wechselschichtarbeit ist nach § 7 Abs. 1 TVöD-V aF die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Zu Unrecht meint die Revision, es sei im Rahmen des § 27 TVöD-V aF nicht auf das Vorliegen von Wechselschichten iSd. § 7 Abs. 1 TVöD-V aF, sondern auf das Vorliegen von Wechseldiensten nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsAZVO abzustellen. Zwar findet § 7 Abs. 1 TVöD-V aF an sich auf den hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigten Kläger nach der Anlage D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TVöD-V aF keine Anwendung. Vielmehr gelten die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen. Das gilt aber nach der Anlage D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 TVöD-V aF gerade nicht für die Frage des Zusatzurlaubs nach § 27 TVöD-V aF. Diese Vorschrift des TVöD-V aF soll auf die im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Beschäftigten Anwendung finden. § 27 TVöD-V aF stellt aber nicht auf die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen zu Wechseldiensten, sondern auf das Vorliegen von Wechselschichten ab. Hierzu enthält der TVöD-V aF eine eigene Definition, die im Rahmen des § 27 TVöD-V aF heranzuziehen ist.

22III. Die Beklagte rügt mit ihrer Revision zu Recht, dass weder der TVöD-V aF noch das BUrlG eine rechtliche Grundlage dafür enthalten, dass die Tage, an denen der Kläger ohne Urlaub von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr hätte arbeiten müssen, zwar bei der Berechnung der Urlaubstage, nicht aber bei der Erfüllung des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen sind.

231. Es besteht ein Gleichlauf zwischen dem Bezugspunkt bei der Berechnung des Urlaubsumfangs und dem Bezugspunkt bei der Erfüllung des Urlaubsanspruchs. Setzt man in die Formel für die Berechnung als Arbeitstage nicht nur die Kalendertage ein, an denen die Schicht begonnen hat, sondern alle Kalendertage, an denen eine Arbeitspflicht bestand, so wird auch mit jedem Tag der bezahlten Freistellung der Urlaubsanspruch erfüllt.

242. Die Beklagte erteilte dem Kläger zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2011 an 36 Tagen mit Arbeitspflicht Urlaub. Der Urlaubsanspruch von insgesamt 34 Tagen ist damit auch unter Berücksichtigung des Sonderurlaubs aufgrund des 25-jährigen Betriebsjubiläums durch Erfüllung erloschen.

25Die Beklagte gewährte dem Kläger zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2012 (insgesamt 35 Tage) an 32 Tagen mit Arbeitspflicht Urlaub. Damit verblieb noch ein Urlaubsanspruch im Umfang von drei Arbeitstagen aus dem Jahr 2012. Als Anspruchsgrundlage für die verlangte Nachgewährung von Tarifurlaub aus dem Jahr 2012 kommen § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl.  - Rn. 16, BAGE 137, 221). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der TVöD-V aF als der den BAT-O ersetzender Tarifvertrag Anwendung. Ein möglicher Erfüllungsanspruch ist mit dem grundsätzlich erloschen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die Gewährung des weiteren Urlaubs von der Beklagten bereits erfolglos verlangt, sodass diese sich in Verzug befand.

26IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR608.14.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1459 Nr. 24
WAAAF-74896