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FG München Urteil v. - 6 K 299/14 EFG 2016 S. 1233 Nr. 15

Gesetze: AO § 191 Abs. 1, AO § 254, AO § 5, AO § 118 Abs. 2, EStG 1997 § 10b Abs. 4

Anfechtung eines Leistungsgebots

Haftungsbescheid

gerichtliche Nachprüfung der Ermessensentscheidung des FA

Haftung des Ausstellers unrichtiger Spendenbescheinigungen

Leitsatz

1. Ein Leistungsgebot muss Vollstreckungsschuldner, Gegenstand und Grund der Leistung angeben und Angaben enthalten, wann, wo und wie die Leistung zu bewirken ist. Es handelt sich um einen gesondert anfechtbaren Verwaltungsakt. Die Anfechtung kann aber nur mit Gründen erfolgen, die sich gegen die Zulässigkeit des Leistungsgebots richten, nicht hingegen mit Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung bzw. den Haftungstatbestand.

2. Bei der gerichtlichen Nachprüfung von Ermessensentscheidungen sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Erst während des Klageverfahrens vorgelegte Unterlagen bleiben insoweit außer Betracht.

3. Bei einer Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG (vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgestellte unrichtige Spendenbescheinigung) sind die Finanzämter verpflichtet, die Körperschaft in Anspruch zu nehmen. Es kommt regelmäßig nicht in Betracht, die Haftung überhaupt nicht geltend zu machen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1233 Nr. 15
UAAAF-74810

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FG München, Urteil v. 24.02.2015 - 6 K 299/14

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