BeurkG § 2

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften [1]

§ 2 Überschreiten des Amtsbezirks

Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.

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EAAAF-74555

1Anm. d. Red.: Amtliches Inhaltverzeichnis des BeurkG eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. ; im Zuge dessen wurden einige Angaben angepasst.