VGG § 7a

Teil 1: Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen

§ 7a Außenstehender [1]

Außenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft steht.

Fundstelle(n):
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FAAAF-74345

1Anm. d. Red.: § 7a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1204) mit Wirkung v. .