VGG § 53

Teil 2: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft

Abschnitt 6: Informationspflichten; Rechnungslegung und Transparenzbericht

Unterabschnitt 1: Informationspflichten

§ 53 Information der Rechtsinhaber vor Zustimmung zur Wahrnehmung

(1) Bevor die Verwertungsgesellschaft die Zustimmung des Rechtsinhabers zur Wahrnehmung seiner Rechte einholt, informiert sie den Rechtsinhaber über:

  1. die ihm nach den §§ 9 bis 12 zustehenden Rechte einschließlich der in § 11 genannten Bedingungen sowie

  2. die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten, einschließlich der Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten.

(2) Die Verwertungsgesellschaft führt die Rechte nach den §§ 9 bis 12 in dem Statut oder in den Wahrnehmungsbedingungen auf.

Fundstelle(n):
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FAAAF-74345