Online-Nachricht - Montag, 30.05.2016

Verfahrensrecht | BGH zur Übertragung von Schriftsätzen per Telefax (BRAK)

Wird ein fristgebundener Schriftsatz per Telefax übermittelt, genügt es für die Ausgangskontrolle, dass ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsmäße Übermittlung an den Adressaten belegt und dieses vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird. Auf den entsprechenden macht die Bundesrechtsanwaltskammer aufmerksam.

Sachverhalt: Im Streitfall war die Übertragung eines per Telefax mit „Berufungsbegründungsschrift“ überschriebenen Schriftsatzes mittendrin abgebrochen, weswegen insbesondere die Unterschrift fehlte.

Hierzu führten die Richter des BGH weiter aus:

  • Ein Rechtsanwalt hat das seinerseits Erforderliche getan, wenn er bei der Verwendung eines funktionsfähigen Sendegerätes und korrekter Eingabe der Empfängernummer so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit dem Abschluss der Übertragung bei Fristende zu rechnen ist.

  • Zudem muss vor Streichung der Frist im Fristenkalender eine Ausgangskontrolle erfolgen. Hierfür reicht es aus, wenn ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung belegt und dieses vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird.

  • Trägt ein Sendebericht den Vermerk „OK“, kann es dem Rechtsanwalt nicht angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu - nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen - Fehlern komme.

  • Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem „OK“-Vermerk versehenen Sendebericht den Empfänger nicht erreicht, ist so gering, dass sich der Rechtsanwalt auf den Vermerk verlassen darf.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin v. (il)

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-74256