Online-Nachricht - Freitag, 13.05.2016

Urheberrecht | Abmahnkosten beim Filesharing (BGH)

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich in mehreren Fällen zur Bemessung der Abmahnkosten beim Filesharing befasst (, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15).

Sachverhalt: Die Klägerinnen in den Verfahren I ZR 272/14, I ZR 1/15 und I ZR 44/15 haben die Verwertungsrechte an verschiedenen Filmwerken inne. Sie nehmen die jeweiligen Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der jeweiligen Filmwerke im Wege des "Filesharing" über ihren Internetanschluss teils auf Schadensersatz (600 € je Filmtitel) sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in unterschiedlicher Höhe in Anspruch.

Das Berufungsgericht hat die Klage in den Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 wegen des begehrten Schadensersatzes in Höhe von 600 € für begründet erachtet und die Beklagten zudem in allen drei Verfahren zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 130,50 € verurteilt. Hierbei ging es davon aus, der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes, mithin vorliegend auf 1.200 €.

Der BGH folgte dem nicht, hob die Urteile auf und wies sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück:

  • Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens.

  • Vielmehr ist der Gegenstandswert der Abmahnung in Fällen der vorliegenden Art nach dem Interesse der Klägerinnen an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.

  • Die vom Landgericht vorgenommene schematische Bemessung des Gegenstandswerts wird dem Umstand nicht gerecht, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigen droht.

  • Die hiernach für die Bemessung des Gegenstandswerts erforderlichen tatsächlichen Feststellungen - etwa zum wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, zur Aktualität und Popularität des Werks, zur Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie zu subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers - hat das Landgericht bislang nicht getroffen.

  • Diese Grundsätze gelten auch für Fälle der öffentlichen Zugänglichmachung von Computerspielen (Az. dort: I ZR 43/15)

Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 12.5.2016 (il)

Hinweis

Mit zwei weiteren Urteilen vom selben Tag hat der BGH zur Haftung des Anschlussinhabers wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst. Lesen Sie hierzu unsere News v. 13.5.2016.

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-73219