Urheberrecht | Abmahnkosten beim Filesharing (BGH)
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich in mehreren Fällen zur Bemessung der Abmahnkosten beim Filesharing befasst (, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15).
Sachverhalt: Die Klägerinnen in den Verfahren I ZR 272/14, I ZR 1/15 und I ZR 44/15 haben die Verwertungsrechte an verschiedenen Filmwerken inne. Sie nehmen die jeweiligen Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der jeweiligen Filmwerke im Wege des "Filesharing" über ihren Internetanschluss teils auf Schadensersatz (600 € je Filmtitel) sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in unterschiedlicher Höhe in Anspruch.
Das Berufungsgericht hat die Klage in den Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 wegen des begehrten Schadensersatzes in Höhe von 600 € für begründet erachtet und die Beklagten zudem in allen drei Verfahren zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 130,50 € verurteilt. Hierbei ging es davon aus, der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes, mithin vorliegend auf 1.200 €.
Der BGH folgte dem nicht, hob die Urteile auf und wies sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück:
Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens.
Vielmehr ist der Gegenstandswert der Abmahnung in Fällen der vorliegenden Art nach dem Interesse der Klägerinnen an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
Die vom Landgericht vorgenommene schematische Bemessung des Gegenstandswerts wird dem Umstand nicht gerecht, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigen droht.
Die hiernach für die Bemessung des Gegenstandswerts erforderlichen tatsächlichen Feststellungen - etwa zum wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, zur Aktualität und Popularität des Werks, zur Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie zu subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers - hat das Landgericht bislang nicht getroffen.
Diese Grundsätze gelten auch für Fälle der öffentlichen Zugänglichmachung von Computerspielen (Az. dort: I ZR 43/15)
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 12.5.2016 (il)
Mit zwei weiteren Urteilen vom selben Tag hat der BGH zur Haftung des Anschlussinhabers wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst. Lesen Sie hierzu unsere News v. 13.5.2016.
Fundstelle(n):
NWB DAAAF-73219