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NWB direkt Nr. 20 vom Seite 573

Abgabe elektronischer Steuererklärungen – Wen trifft die strafrechtliche Verantwortung?

Dirk Beyer

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB IAAAF-72938 Bei elektronischen Erklärungen bestehen ungeklärte Fragen zu den steuerstraf- und bußgeldrechtlichen Risiken. Steuerpflichtige, Unternehmer und ihre Mitarbeiter stehen hier vor neuen Herausforderungen.

Ausführlicher Beitrag s. .

Verantwortungsbereiche bei elektronischer Übermittlung

[i]Theorie der ErklärungsherrschaftAuch bei elektronischen Erklärungen kommt es für die straf- und bußgeldrechtliche Täterschaft bei aktivem Tun darauf an, welche Person im Einzelfall die Erklärungsherrschaft hat (so die zutreffende Theorie der Erklärungsherrschaft). Nur diese Person bestimmt den Inhalt der Erklärung und macht damit Angaben gegenüber dem Finanzamt. Nicht allein entscheidend ist, wer auf den Knopf für den Versand einer elektronischen Erklärung drückt. Andere Personen ohne Erklärungsherrschaft können bei Vorsatz ggf. Beihilfe oder Anstiftung leisten. Fehlt der Vorsatz, kann die betreffende Person weder straf- noch bußgeldrechtlich (§§ 370 oder 378 AO) wegen aktiven Tuns sanktioniert werden. Ein strafbares oder bußgeldbewehrtes Unterlassen setzt eine Garantenpflicht zum Handeln voraus, welche nur in Ausnahmefällen besteht.

[i]Personenauswahl bedeutsam für SelbstanzeigenDie Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkei...

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