OFD Frankfurt/M. - S 1456 A - 001 - St 33

Nachforderung von Unterlagen zur E-Bilanz

Entscheidung über die Prüfungswürdigkeit im Rahmen der Außenprüfung

1. Allgemeines

1 Nach § 5b Satz 1 EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

2 Die Vorschrift ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen (§ 52 Absatz 11 EStG in Verbindung mit § 1 AnwZpvV). Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem beginnt, wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden.

2. Umfang der Datenübermittlung

3 Die E-Bilanz ist wie die Bilanz in Papierform eine Unterlage zur Steuererklärung. Änderungen am Umfang der einzureichenden Bilanzunterlagen ergeben sich durch die elektronische Übermittlungspflicht nicht. Grundsätzlich gilt, was bisher in Papierform einzureichen war, ist nunmehr in elektronischer Form zu übermitteln. Die elektronisch übermittelten Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen enthalten somit regelmäßig keine anderen Informationen als die bisherigen in Papierform. Letzteren wurde bisher – auch ohne gesetzliche Verpflichtung – regelmäßig ein Kontennachweis und ein Anlagespiegel oder Anlagenverzeichnis beigefügt. Auf Grund der damit zusätzlich vorliegenden Informationen konnten in der Vergangenheit oftmals Rückfragen durch die Finanzämter vermieden werden.

4 Die der E-Bilanz zu Grunde liegende Taxonomie enthält sogenannte Mussfelder, die verpflichtend zu übermitteln sind und dem gesetzlichen Mindestumfang im Sinne des § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG entsprechen. In der qualifizierten Anzeige sind diese Positionen in der Spalte „Eigenschaften” mit einem Stern („*”) gekennzeichnet. Neben dem Mindestumfang können auf freiwilliger Basis noch weitere, den Jahresabschluss ergänzende Informationen übermittelt werden. Hierzu zählen insbesondere Kontennachweise, das Anlageverzeichnis, der Anlagespiegel, Angaben zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG sowie weitere Informationen über die Zusammensetzung erheblicher Beträge in den sogenannten Auffangpositionen sowie über Zu- und Abgänge im Anlagevermögen.

3. Entscheidung über die Prüfungswürdigkeit im Rahmen der Außenprüfung

5 Sofern sich die Prüfungswürdigkeit von Steuerfällen, die für eine Außenprüfung vorgeschlagen wurden, nicht bereits aus anderen Umständen ergibt, ist eine abschließende Beurteilung derselben regelmäßig nur möglich, wenn die den Jahresabschluss erläuternden Unterlagen vorliegen. Da die Betriebsprüfungsstelle eigene Ermittlungen grundsätzlich erst nach Erlass einer Prüfungsanordnung durchführen kann, sind die benötigten Unterlagen – insbesondere Anlageverzeichnis/-spiegel und Kontennachweise – auf Betreiben der Betriebsprüfungsstelle durch den zuständigen Innendienst auf Grundlage des § 88 AO nachzufordern. Auch diese Unterlagen sollen nach Möglichkeit elektronisch übermittelt werden. Das Datenschema enthält hierfür eine entsprechende Erläuterungsposition in den Grunddaten der Taxonomie (Status des Berichts: „identischer Abschluss mit detaillierteren Informationen”). Sodann kann eine endgültige Entscheidung über die Prüfungswürdigkeit durch die Betriebsprüfungsstelle getroffen werden.

6 Sofern eine Übermittlung der nachgeforderten Unterlagen unterbleibt, ist dies im Rahmen der Entscheidung über die Prüfungswürdigkeit des Einzelfalles als gewichtiger Anhaltspunkt für die Annahme der Prüfungswürdigkeit zu berücksichtigen.

4. Übersendung an die Steuerberaterkammer und den Steuerberaterverband

7 Diese Rundvfg. wird der Steuerberaterkammer Hessen und dem Steuerberaterverband Hessen zur Kenntnisnahme übersandt.

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Fundstelle(n):
AAAAF-73100