BVerwG Beschluss v. - 3 B 29/15

Festsetzung eines Mindestabschussplans für Rotwild nach rheinland-pfälzischem Jagdrecht

Leitsatz

Hat ein Land von seiner Befugnis, vom Bundesjagdgesetz gemäß Art. 72 Abs. 3 GG abzuweichen, Gebrauch gemacht, ist kraft des Anwendungsvorrangs des späteren Landesrechts für einen Rückgriff auf das konkurrierende Bundesgesetz nur noch in dem Umfang Raum, den das Landesrecht eröffnet.

Gesetze: Art 72 Abs 3 GG, § 31 Abs 1 S 1 JagdG RP 2010, § 31 Abs 6 S 1 JagdG RP 2010, § 31 Abs 7 S 2 JagdG RP 2010, § 1 Abs 2 Nr 1 BNatSchG, § 21 Abs 1 BJagdG

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Az: 8 A 10875/14 Urteilvorgehend VG Trier Az: 5 K 1858/13.TR Urteil

Gründe

1Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Mindestabschussplans für Rotwild im Jagdbezirk des Klägers, den der Beklagte für das Jagdjahr 2013/2014 festgesetzt hatte. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Mindestabschussplan sei auf der Grundlage von § 31 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz (LJG RP) in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, zum Schutz vor drohenden forstwirtschaftlichen Schäden einen Mindestabschussplan festzusetzen. Weitere Ermittlungen zum aktuellen Rotwildbestand im Jagdbezirk des Klägers seien nicht geboten gewesen. Da es sich bei Rotwild um Wechselwild handele, sei eine Bestandsschätzung ausreichend. Die Regelung in § 31 LJG RP sei nicht wegen Unvereinbarkeit mit § 21 BJagdG unwirksam oder unanwendbar. Das Jagdrecht unterliege der konkurrierenden Bundesgesetzgebung, von der die Länder abweichende Regelungen treffen könnten. Dabei habe die spätere Regelung des § 31 LJG RP Vorrang vor dem Bundesrecht. Im Übrigen weiche § 31 LJG RP inhaltlich nicht von § 21 BJagdG ab. Die landesrechtliche Konkretisierung der Anforderungen an die behördliche Entscheidung über den Abschussplan sei von der Ermächtigung in § 21 Abs. 2 Satz 5 BJagdG gedeckt, das Nähere durch Landesgesetz zu bestimmen. Eine behördliche Abschussverpflichtung sei bereits im Bundesrecht vorgesehen. Ein Widerspruch zu den materiellen Vorgaben für den Abschuss des Wildes nach § 21 Abs. 1 BJagdG bestehe nicht. Der Vorrang der waldbaulichen Ziele ergebe sich ebenso aus dieser Norm. Nur innerhalb dieser Grenzen soll die Abschussregelung zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes beitragen.

2Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

31. Die Beschwerde hält das Verhältnis von § 31 Abs. 6 und 7 LJG RP zu § 21 Abs. 1 BJagdG für klärungsbedürftig und will wissen, welche Kriterien einer Abschussplanung zugrunde zu legen sind und ob vor der Festsetzung eines Abschussplans eine Bestandsermittlung des bewirtschafteten Wildes (§ 21 Abs. 2 BJagdG) durchzuführen ist. Hintergrund ist die Annahme der Beschwerde, dass die landesrechtliche Regelung, anders als es das Berufungsgericht angenommen hat, durch Bundesrecht ergänzt werden müsse.

4Die damit zusammenhängenden Fragen sind zum Teil schon deshalb nicht klärungsfähig, weil sie zu allgemein gehalten sind oder die Auslegung von nicht revisiblem Landesrecht erfordern, die allein dem Oberverwaltungsgericht vorbehalten ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Hingegen ist die Frage des Verhältnisses des Bundesjagdgesetzes zum rheinland-pfälzischen Jagdgesetz ohne Weiteres aus dem Gesetz zu beantworten.

5Das Jagdwesen gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG. Der Bund hat von seiner Gesetzgebungszuständigkeit zwar mit dem Bundesjagdgesetz Gebrauch gemacht; die Länder sind jedoch gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG befugt, hiervon nach freiem Ermessen abweichende Regelungen zu treffen, wobei im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vorgeht (Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG). Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass das Land Rheinland-Pfalz hiervon Gebrauch gemacht habe und § 31 LJG RP der entsprechenden Regelung in § 21 BJagdG als das spätere Gesetz vorgehe (Anwendungsvorrang, vgl. dazu Sannwald, in: Schmidt-Bleitreu/Klein, Grundgesetz, 13. Aufl. 2014, Art. 72 Rn. 102 f.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 13. Aufl. 2014, Art. 72 Rn. 28 ff.). Dabei legt das Berufungsgericht offensichtlich zugrunde, dass die Vorschrift die Abschussplanung abschließend regelt. Das stimmt damit überein, dass gemäß § 1 Satz 1 LJG für das Land Rheinland-Pfalz eine eigenständige Vollregelung besteht, worauf der Beklagte zu Recht hinweist. In dieser Vorschrift heißt es, das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine) bestimme sich "abweichend vom Bundesjagdgesetz [...] ausschließlich nach diesem Gesetz". Damit beantwortet sich das von der Beschwerde als klärungsbedürftig angesehene Verhältnis des einschlägigen rheinland-pfälzischen Landesrechts zum Bundesrecht. In Fällen der Abweichungsgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 3 GG greift späteres Landesrecht in dem von ihm bestimmten Umfang. Ist, wie hier, eine Vollregelung getroffen, ist für einen Rückgriff auf Bundesrecht grundsätzlich kein Raum mehr. Das kann im Einzelfall nur dann anders sein, wenn das Landesrecht den Rückgriff selbst eröffnet. Ob das der Fall ist, beantwortet sich nach nicht revisiblem Landesrecht, dessen Auslegung dem Berufungsgericht vorbehalten ist.

6Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde auch mit Blick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom - 16 A 805/13 - (RdL 2015, 59) und das von der Beschwerde vergleichend herangezogene nordrhein-westfälische Recht nicht auf. Im Unterschied zum rheinland-pfälzischen Landesjagdgesetz lautet § 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen: „In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesjagdgesetz [...] ergänzen oder von diesem [...] abweichen“. Damit verfolgt der nordrhein-westfälische Gesetzgeber das Konzept einer kombinierten Regelung, was von vornherein die grundsätzliche Anwendbarkeit des Bundesjagdgesetzes voraussetzt. Folgerungen für die hier fraglichen Regelungen lassen sich daraus nicht ziehen.

72. Aus dem unter 1.) Ausgeführten beantwortet sich auch die Frage,

ob eine automatische Erhöhung des Abschusses nach § 31 Abs. 7 Satz 2 LJG Rheinland-Pfalz in Übereinstimmung sowohl mit § 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG als auch mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG steht.

8Da das Land zur Abweichungsgesetzgebung befugt ist und hiervon Gebrauch gemacht hat, ist für jedweden bundesrechtlich veranlassten Rückgriff auf das Bundesjagdgesetz kein Raum. Das gilt für die Auffüllung landesrechtlicher Regelungen durch Bundesrecht ebenso wie für eine Maßstabsfunktion von Bundesrecht. Die Frage, ob das Landesrecht mit dem Bundesrecht übereinstimmt oder es korrekt umsetzt, kann sich daher nicht stellen.

9Soweit die Beschwerde die Übereinstimmung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG zur Prüfung stellt und geklärt wissen will, ob auch die darin vorgegebenen Kriterien einer Abschussfestsetzung zugrunde zu legen sind, legt sie nicht hinreichend dar, inwiefern dies in Betracht kommen und entscheidungserheblich sein sollte. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG bleiben die Vorschriften des Jagdrechts von den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz unberührt. Nach rheinland-pfälzischem Jagdrecht ist der Abschuss so zu regeln, dass unter anderem die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gewahrt bleiben (§ 31 Abs. 1 Satz 1 LJG RP). Im Übrigen soll die Abschussregelung auch dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand in angemessener Zahl erhalten bleibt (§ 31 Abs. 1 Satz 3 LJG RP). Einen weitergehenden Klärungsbedarf lässt die Beschwerde nicht hervortreten.

103. Die Beschwerde legt auch nicht dar, inwieweit es in fallübergreifender Weise klärungsfähig sein könnte, ob die Verpflichtung zu einem Mindestabschuss mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vereinbar ist. Insofern hätte es nicht nur der Formulierung einer hinreichend konkreten bundesrechtlichen Rechtsfrage bedurft, sondern auch einer Auseinandersetzung damit, dass Abschussregelungen nach Bundes- wie Landesrecht einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Belangen der Land- und Forstwirtschaft zum Schutz gegen Wildschäden einerseits und des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der Jagd andererseits bezwecken (vgl. § 21 Abs. 1 BJagdG und entsprechend § 31 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LJG RP). Was das Eigentumsgrundrecht angeht, zeigt die Beschwerde mit Blick auf die von ihr zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom - 1 BvR 2084/05 - DVBl. 2007, 248) nicht auf, dass die streitigen Regelungen des Jagdrechts Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, mit denen die Eigentümerinteressen unverhältnismäßig beeinträchtigt werden könnten, weil der gesetzlich beabsichtigte Ausgleich verfehlt wäre.

114. Soweit die Beschwerde meint, das Revisionsverfahren werde Gelegenheit bieten, Art und Umfang der nach § 31 Abs. 7 LJG RP gebotenen Sachverhaltsaufklärung vor Festlegung einer Mindestabschussverpflichtung zu definieren, geht sie daran vorbei, dass es sich um Anforderungen des irrevisiblen Landesrechts handelt.

12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:110416B3B29.15.0

Fundstelle(n):
NAAAF-73032