FKAustG § 23

Abschnitt 3: Ergänzende Melde- und Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Finanzkonten

§ 23 Ansässigkeit eines Finanzinstituts

(1) 1Ein Finanzinstitut ist in einem meldepflichtigen Staat ansässig, wenn es der Hoheitsgewalt dieses Staates untersteht. 2Der Hoheitsgewalt untersteht ein Finanzinstitut in dem Staat, der die Meldepflichten des Finanzinstituts durchsetzen kann. 3Im Allgemeinen untersteht ein Finanzinstitut, wenn es in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist, der Hoheitsgewalt dieses Staats und ist somit ein Finanzinstitut eines meldepflichtigen Staats.

(2) 1Ein Trust, der ein Finanzinstitut ist, gilt, unabhängig davon, ob er in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist, als der Hoheitsgewalt eines meldepflichtigen Staats unterstehend, wenn einer oder mehrere seiner Treuhänder in diesem Staat ansässig sind, es sei denn, der Trust meldet alle gemäß der Richtlinie 2014/107/EU oder gemäß dem CRS-MCAA meldepflichtigen Informationen über von dem Trust geführte meldepflichtige Konten an einen anderen meldepflichtigen Staat, weil er in diesem anderen Staat steuerlich ansässig ist. 2Hat ein Finanzinstitut, mit Ausnahme von Trusts, jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (zum Beispiel weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem Staat niedergelassen ist, der keine Einkommensteuer erhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines meldepflichtigen Staats unterstehend und ist somit ein Finanzinstitut eines meldepflichtigen Staats, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. es ist nach dem Recht des meldepflichtigen Staats eingetragen,

  2. es hat den Ort seiner Geschäftsleitung einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung in dem meldepflichtigen Staat oder

  3. es unterliegt der Finanzaufsicht in dem meldepflichtigen Staat.

(3) Ist ein Finanzinstitut mit Ausnahme von Trusts in zwei oder mehr meldepflichtigen Staaten ansässig, so gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des Staates, in dem es die Finanzkonten führt.

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