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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 1 KO 2611/15

Gesetze: FGO § 52 Abs. 3 S. 2FGO § 65 Abs. 1 S. 1FGO § 96 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 FGO § 149 Abs. 1FGO § 139 Abs. 1StBVV § 45RVG § 1 Abs. 1 S. 1RVG § 2 Abs. 1RVG § 13 Abs. 1AO § 233a Abs. 1 S. 1AO § 233a Abs. 3 SolzG § 1 Abs. 5 S. 2 SolZG§ 3 Abs. 1 Nr. 1 EStG§ 51a Abs. 5 EStG § 10d Abs. 1

Berechnung des Streitwerts

Erhöhung des Streitwerts um Auswirkungen in anderen Veranlagungszeiträumen

Leitsatz

1. Die Höhe des Streitwerts ist um den Betrag der Auswirkungen des Streitgegenstands auf weitere Veranlagungszeiträume anzuheben.

2. Danach berechnet sich der Streitwert (Gegenstandswert) nicht nur nach der Höhe des Klagebegehrens des Streitjahres, sondern auch nach den Beträgen, um die sich aufgrund des Obsiegens durch einen Verlustrücktrag die Zinsen zur Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer in einem anderen Veranlagungszeitraum mindern.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 48
DStRE 2016 S. 1532 Nr. 24
FAAAF-72404

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Nutzungsdauer:
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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 25.01.2016 - 1 KO 2611/15

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