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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 10 K 2572/12 EFG 2016 S. 639 Nr. 8

Gesetze: EStG § 17 Abs. 2

Veräußerungspreis bei Forderungsabtretung als Leistung an Erfüllungsstatt

Leitsatz

  1. Der Veräußerungspreis i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG bestimmt sich nach dem Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer am maßgebenden Stichtag erlangt. Dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält.

  2. Besteht die Gegenleistung für die Übertragung von GmbH-Anteilen in einer Geldforderung und hat der Veräußerer die Forderungsabtretung als Leistung an Erfüllungsstatt (§ 364 Abs. 1 BGB) akzeptiert, ist als Veräußerungspreis der Nennwert der Kapitalforderung anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, einen höheren oder niedrigeren Wert begründen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2016 S. 1353 Nr. 22
EFG 2016 S. 639 Nr. 8
GmbH-StB 2016 S. 210 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2016 S. 1411
Ubg 2016 S. 763 Nr. 12
HAAAF-71735

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 28.01.2016 - 10 K 2572/12

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