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BVerfG 15.02.2016 1 BvL 8/12, NWB 17/2016 S. 1260

Gewerbesteuer | Verfassungsmäßigkeit von Hinzurechnungsvorschriften – Vorlage unzulässig

Mit Beschluss vom hat das BVerfG entschieden, die Vorlage des FG Hamburg zur Frage, ob die für die Bemessung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag ab dem Jahr 2008 vorgesehene teilweise Hinzurechnung von verausgabten Zinsen, Mieten und Pachten zum Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als unzulässig zu verwerfen.

Anmerkung:

Das FG Hamburg hält diese Vorschriften über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden sowie von Mieten und Pachten für verfassungswidrig, weil sie das Prinzip gleichmäßiger Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzten [i]Eine Besprechung des Beschlusses lesen Sie in Kürze in der NWB. ( NWB IAAAE-04693). Das BVerfG hält die Vorlage des Finanzg...

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