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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 1609/14

Gesetze: AO § 129 S. 1, AO § 129 S. 2, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 11 Abs. 2 S. 1, EStG § 11 Abs. 2 S. 2

Offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO durch Nichtberücksichtigung einer am 10.1. des Folgejahres fälligen und abgebuchten Umsatzsteuerzahlung als Betriebsausgabe im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Leitsatz

1. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG mindert eine Umsatzsteuerzahlung, die einen Voranmeldungszeitraum des laufenden Jahres betrifft, am 10.1. des Folgejahres fällig und vom FA per Lastschrift auch am 10.1. des Folgejahres abgebucht worden ist, als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe i. S. d. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG den Gewinn des laufenden Jahres.

2. Hat der Unternehmer in seiner elektronisch eingereichten Gewinnermittlung diese Umsatzsteuerzahlung (siehe 1.) nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt, war dem FA aber aufgrund der zeitgleich eingereichten Umsatzsteuererklärung bekannt, dass die streitige Umsatzsteuerzahlung per Lastschrift geleistet worden ist, so liegt eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO vor, wenn das FA gleichwohl im Gewinnfeststellungsbescheid bzw. Einkommensteuerbescheid die am 10.1. des Folgejahres abgebuchte Umsatzsteuerzahlung nicht als Betriebsausgabe des laufenden Jahres berücksichtigt hat.

3. § 129 AO ist auch dann anwendbar, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt; insoweit sind für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit nicht nur die Unterlagen zu berücksichtigen, die dem FA bei der betreffenden Steuerart vorliegen (hier: Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als Basis für Gewinnfeststellungsbescheid), sondern auch Unterlagen zu anderen Steuerarten (hier: Umsatzsteuererklärung).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 11/2016 S. 518
DStR 2016 S. 8 Nr. 30
DStRE 2016 S. 1200 Nr. 19
DStZ 2016 S. 636 Nr. 17
Ubg 2016 S. 691 Nr. 11
RAAAF-71253

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Sächsisches FG, Urteil v. 14.04.2015 - 1 K 1609/14

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