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KSR Nr. 4 vom Seite 4

Erneute Ausübung eines Wahlrechts nach Ergehen eines Änderungsbescheids

BFH lässt – möglicherweise mit Einschränkungen – eine geänderte Wahlrechtsausübung hinsichtlich des Freibetrags für Betriebsveräußerungen zu

Bernhard Paus

Das Gesetz gewährt dem Steuerpflichtigen den Freibetrag für Betriebsveräußerungen „nur einmal“. Schon bisher wurde § 16 Abs. 4 EStG dahingehend interpretiert, der Freibetrag komme nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn in Betracht. Der BFH hat jetzt klargestellt, dass diese Beschränkung auch dann greift, wenn zwei Veräußerungsgewinne in einem Kalenderjahr zu besteuern sind. Im Urteilsfall hat er der Steuerpflichtigen erlaubt, den Freibetrag, der in dem erstmaligen Bescheid für einen nur bescheidenen Aufgabegewinn beantragt worden war, nach Ergehen eines Änderungsbescheids, der erstmals einen höheren, zweiten Veräußerungsgewinn erfasste, für diesen höheren Betrag in Anspruch zu nehmen.

KG-Beteiligung neben Einzelunternehmen

Die Klägerin erzielte gewerbliche Einkünfte sowohl aus einem Einzelunternehmen als auch aus einer Beteiligung an einer Publikums-GmbH & Co. KG. Zum 1. 1. des Streitjahres schied sie aus der KG aus, bei der für sie ein negatives Kapitalkonto geführt wurde. Zum 31. 12. desselben Jahres gab sie ihr Einzelunternehmen auf. Dabei erzielte sie einen Aufgabegewinn von 3.705 €, für den sie den Freibetrag beantragte. Zu den Einkünften aus der KG machte si...

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