Online-Nachricht - Dienstag, 22.03.2016

Einkommensteuer | Besuche von Ausstellungen und Vernissagen durch eine Kunstlehrerin (FG)

Die Kosten einer Oberstudienrätin für Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen können grds. nicht (auch nicht anteilig) im Rahmen ihrer Tätigkeit als Lehrerin für Bildende Kunst als Werbungskosten berücksichtigen werden (; Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG dürfen Beträge, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendet werden, nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Sachverhalt: Die Klägerin ist Oberstudienrätin und unterrichtet das Fach Bildende Kunst am Gymnasium. Die Kosten für den Besuch der Veranstaltungen (Beiträge zum Kunstverein, Eintrittsgelder, Fahrtkosten und Parkgebühren) machte die Klägerin in ihren Einkommensteuererklärungen 2009 und 2010 jeweils zu 50% als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Eine Berücksichtigung der Aufwendungen für den Besuch von Vernissagen und Kunstausstellungen kommt nicht in Betracht.

  • Bei Aufwendungen dieser Art handelt es sich um solche für kulturelle Veranstaltungen und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, die ähnlich wie Konzertbesuche oder der Besuch von Theater- und Kinovorstellungen von einem breiten interessierten Publikum wahrgenommen werden und grds. von den Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums erfasst werden.

  • Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung, die ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würde, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Senat hält es für fernliegend, dass die Klägerin, als nach eigenem Vortrag kulturell interessierte und engagierte Bürgerin, solche Veranstaltungen losgelöst von ihrer beruflichen Tätigkeit - etwa nach ihrer Pensionierung - nicht besuchen würde.

  • Eine (anteilige) Berücksichtigung als Werbungskosten scheidet gemäß § 12 Nr. 1 S. 1 EStG selbst dann aus, wenn es sich bei den Aufwendungen nicht um solche für kulturelle Veranstaltungen, die durch die Vorschriften zur Freistellung des Existenzminimums berücksichtigt und pauschal abgegoltenen sind, handeln würde.

  • Nach neuerer Rechtsprechung enthält § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zwar kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot, so dass die Vorschrift einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen bzw. privaten Anteile trennbaren Aufwendungen, nicht entgegensteht. Ein Aufteilung kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, weil es an objektivierbaren Aufteilungskriterien fehlt.

  • Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und in einen privaten Teil hier nicht möglich. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, nach welchen objektiven Kriterien die Aufteilung erfolgen sollte. Im vorliegenden Fall handelte es sich jeweils um einheitliche Veranstaltungen, die insgesamt sowohl aus beruflichem als auch privatem Interesse besucht wurden. Anders als etwa bei einer mehrtägigen Reise ist daher insbesondere keine Aufteilung nach privatem und beruflichem Zeitumfang möglich. Jeder prozentuale Aufteilungsmaßstab wäre willkürlich.

Quelle: FG Baden-Württemberg online

Hinweis

Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-69306