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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 2 AS 733/13

Gesetze: SGB III § 328; SGB III a.F. § 328 Abs. 3 S. 2; SGB III § 328 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 3; SGB II a.F. § 40 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 50 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB X § 43 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Liegen zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung bereits die Voraussetzungen für eine endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs vor, richtet sich die Erstattung zuviel gezahlter Leistungen nur nach § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II aF und § 328 SGB III. Die Erstattung überzahlter Leistungen setzt dann voraus, dass über den Leistungsanspruch bereits endgültig entschieden worden ist. Ein Änderungsbescheid nach § 48 SGB X enthält eine solche endgültige Entscheidung regelmäßig nicht und kann auch nicht in einen Bescheid über die endgültige Festsetzung von Leistungen umgedeutet werden (Anschluss an ).

Fundstelle(n):
HAAAF-68985

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 16.12.2015 - L 2 AS 733/13

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