Online-Nachricht - Donnerstag, 10.03.2016

Verfahrensrecht | Entschädigung wegen überlanger Dauer des Verfahrens (BFH)

Der BFH hat über eine Entschädigungsklage nach § 198 Abs. 2 GVG entschieden, bei der die Kläger die begehrte Entschädigung für die erlittenen immateriellen Nachteile in ihrem Antrag nicht beziffert hatten (; veröffentlicht am ).

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Stellt der Kläger die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts, so ist der Klageantrag jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn ein Mindestbetrag angegeben ist.

  • Liegt ein Grund vor, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen, hat das FG das Ruhen aber nicht angeregt, so rechtfertigt dies allein noch nicht, statt einer Entschädigung in Geld lediglich die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer auszusprechen (

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-68654