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BMF 09.02.2016 III C 3 - S 7130/15/10001, NWB 9/2016 S. 610

Körperschaftsteuer | Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe

Im Hinblick auf die durch den Zustrom von Flüchtlingen hervorgerufene besondere und akute Situation hat das die im Schreiben vom (BStBl 2014 I S. 1613) getroffene Billigkeitsregelung für Unterbringungsleistungen gegenüber Flüchtlingen um weitere Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden, ergänzt.

Anmerkung:

Die Billigkeitsregelungen sind in den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2018 anzuwenden. Beruft sich der leistende Unternehmer auf die im Billigkeitsweg zu gewährende Steuerbefreiung, hat dies für alle gleichartigen Leistungen einheitlich zu erfolgen.

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