FamGKG § 3

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 3 Höhe der Kosten

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAF-66608